(openPR) Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nehmen, hat er einen so genannten Urlaubsabgeltungsanspruch. Heißt: Aus den restlichen Urlaubstagen entsteht eine Geldforderung gegenüber dem Arbeitgeber. Allerdings unterliegt dieser Urlaubsabgeltungsanspruch einzel- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Das bedeutet, dass der Urlaubsanspruch nach Ablauf dieser Frist verfällt und der Arbeitnehmer keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 9. August 2011 klargestellt (Aktenzeichen 9 AZR 365/10). An diesem Verfahren waren auch die Rechtsanwälte Ebener & Siebold beteiligt.
Ausschlussfristen betragen häufig – aber nicht immer – drei Monate. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird (im Fall der Arbeitsunfähigkeit) mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, gleichzeitig beginnt die Ausschlussfrist. So müssen ab diesem Tag die Ansprüche gegen den Arbeitgeber innerhalb der Ausschlussfrist schriftlich geltend gemacht werden. Außerdem trägt der Arbeitnehmer gegebenenfalls die Beweislast für den Zugang dieses Schreibens. Soweit es zweistufige Tarifverträge gibt, das heißt nach Ablehnung durch den Arbeitgeber oder einer bestimmten Frist sind die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, muss dies selbstverständlich auch beachtet werden.
Der Europäische Gerichtshof hatte mit einer Entscheidung vom 20. Januar 2009 für Aufsehen gesorgt. Er hatte die bisherige Rechtsprechung zur Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen revidiert (EuGH C-350/06 und 520/06) und klar gestellt, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr verlieren, wenn sie diesen wegen Krankheit nicht mehr nehmen können.
Von dieser sehr großzügigen Auslegung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist der Europäische Gerichtshof wieder abgewichen. In einer weiteren Entscheidung vom 22.11.2011 hatte der EUGH eine Beschränkung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf 15 Monate zugelassen, soweit dies nach nationalen Regelungen vorgesehen ist (C-214/10). Deutlich wird hier, dass die zunächst großzügige Entscheidung vom 20.01.2009 aufgrund der damit verbundenen erheblichen Auswirkungen in Folgeentscheidungen sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs teilweise wieder eingeschränkt wird.


















