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Schmerzensgeld nach Ärztepfusch

09.02.201215:40 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ärztliche Kunstfehler sind für Patienten häufig sehr schwerwiegend. Im Rahmen der Arzthaftung stellt sich dann die Frage, ob der Patient neben dem Schmerzensgeld auch noch weitere Schadensposten geltend machen kann. Ist der Behandlungsfehler bewiesen, so hat der Patient Anspruch auf den Ersatz aller Schäden: dazu gehört neben dem Haushaltsführungsschaden auch der entgangene Gewinn und natürlich ein angemessenes Schmerzensgeld. Ärztepfusch ist kein Kavaliersdelikt! Leider ist es häufig nicht leicht dem Arzt den Behandlungsfehler nach zu weisen.
Handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler, also einem Kunstfehler, der ein Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, so kehrt sich die Beweislast im Prozeß über Arzthaftung nach einem Behandlungsfehler um. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die Einzelumstände (Alter, Art der Verletzung) entscheidend. Kunstfehler sind häufiger als man allgemein annehmen sollte. Ist man Opfer eines Behandlungsfehlers geworden, so haben gesetzlich Versicherte die Möglichkeit sich bei der Durchsetzung ihres Schmerzensgeldes von ihrer Kasse unterstützen zulassen. Bei Ärztepfusch und Behandlungsfehler hilft aber auch die Schlichtungsstelle für Arzthaftung in Hannover. Bei Verdacht auf einen ärztlichen Kunstfehler sollte man immer darauf achten die Beweise für den Behandlungsfehler zu sichern, denn für die Ansprüche auf Schmerzensgeld ist die Beweislage entscheidend.


Rechtsanwalt Johannes Eiken

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