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BGH: Skiunfall auch ohne Kollision möglich

08.02.201212:17 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Vorliegen eines versicherungsrechtlichen Skiunfalls setzt keine Kollision oder einen sonstigen unmittelbaren körperlichen Kontakt voraus, sondern liegt auch vor, wenn der Versicherte durch Ausweichen einen Zusammenprall verhindert und sich dann in Folge des Aufpralls eine Verletzung zuzieht.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Kläger beim Skifahren nach einem Ausweichmanöver in einen Schneehaufen gefahren und dabei gestürzt. Nach Angaben des Klägers war dieses Ausweichmanöver erforderlich, um beim Befahren eines steilen Hanges einem von rechts kommendem Skifahrer auszuweichen und eine Kollision zu verhindern. Dabei zog sich der Kläger eine Verletzung an der linken Schulter zu. Der Arm war seither zu 50% invalide. Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Übernahme von Invaliditätsleistungen mit der Begründung ab, dass nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1998 (AURB 1998) ein versicherter Unfall nur dann vorliegt, wenn der Versicherte durch ein plötzliches von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das Berufungsgericht war der Auffassung der Beklagten erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers hin aufgehoben.

Für die Frage, ob ein Ereignis von außen erfolge, sei allein das Ereignis in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung erst als unmittelbare Folge eines Aufpralls des Körpers auf einen anderen Gegenstand – vorliegend die Skipiste - eintrete, liege darin der von den Versicherungsbedingungen vorausgesetzte, schadensursächliche Kontakt des Körpers des Versicherten zur Außenwelt und somit auch ein von außen wirkendes Ereignis. Es mache insoweit keinen Unterscheid, ob der Körper des Versicherten mit einer beweglichen oder unbeweglichen Sache kollidiere.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – IV ZR 29/09

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