(openPR) 2012 erwarten die deutschen Unternehmen einige Änderungen im Steuerrecht, auch wenn 2011 eine umfassende Reform ausblieb. Die Leipziger Steuerberatungskanzlei Braune&Tauche hat einige wesentliche Punkte zusammengefasst, die auch für Brennstoffhändler interessant sein dürfen. Die Themen reichen dabei von der Ausbildung über das Gesellschaftsrecht bis hin zu Photovoltaik-Anlagen.
Ausbildungskosten
(1) Das höchste deutsche Finanzgericht hatte entschieden, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium könnten bei ausreichen-dem sachlichen Zusammenhang mit einer angestrebten Berufstätigkeit in voller Höhe als (vorab entstandene) Erwerbsaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden (Tz. 15 des Informationsschreibens).
Diese Rechtsprechung ist rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 nicht anzuwenden. Dazu hat der Gesetzgeber geregelt, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, seien weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten (es sei denn, die Berufsausbildung oder das Erststudium finden im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt).
(2) Im Gegenzug ist der für Ausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben höchstens abzugsfähige Betrag von gegenwärtig 4.000 € auf 6.000 € angehoben worden. Diese Anhebung ist indes erst für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2012 anzuwenden.
Verlust des Verlustes bei Anteilsübertragung
(3) Unter Tz. 19 des Informationsschreibens ist angesprochen, dass die Übertragung von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals (oder der Stimmrechte) an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber (oder eine Erwerber-gruppe mit gleichgerichteten Interessen) innerhalb von fünf Jahren zu einer Streichung des festgestellten Verlustabzugs der Kapitalgesellschaft führen kann. Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers dann anders sein, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sanierungsklausel er-füllt sind.
Photovoltaikanlagen
(4) Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird eine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne begründet. Bislang war die Frage offen, in welchem Umfang die auf eine im Zuge der Installation der Photovoltaikanlage erfolgende Dachsanierung entfallenden Vor-steuern abzugsfähig sind (s. Tz. 41 Buchst. [b] des Informationsbriefes). - Dazu hat das höchste deutsche Finanzgericht unterdessen in drei Entscheidungen geurteilt, der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Dachsanierung oder Gebäudeherstellung sei zulässig, soweit die Maßnahmen oder Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können. Damit sind die auf die Kosten der Dachsanierung (oder der Errichtung eines Gebäudes - auch eines Schuppens oder Carports) entfallen-den Vorsteuern nur insoweit abzugsfähig, als das Dach oder das Gebäude auf Grund der Installation der Photovoltaikanlage unternehmerisch genutzt wird.
Hinweis: Der unternehmerisch beanspruchte Teil ist nach einem (fiktiven) Umsatzschlüssel zu ermitteln. Dazu sind die Entgelte zu schätzen, die einerseits aus der Dachvermietung bzw. Gebäudeüberlassung an einen fremden Anlagenbetreiber und andererseits aus der Vermietung des Gebäudes im Übrigen erzielbar wären.
Der vollständige Beitrag, der noch einige andere Rechtsgebiete betrifft, kann hier gelesen werden:
http://www.brennstoffspiegel.de/recht.html?newsid=11334&title=Neue+Steuern+2012&start=0
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