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Auszug: Die fünf häufigsten Mietrechtsfragen

02.12.201109:28 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Auszug: Die fünf häufigsten Mietrechtsfragen
Viele Mieter sind sich beim Auszug nicht über ihre Rechte im Klaren. Foto: Deutsche Poroton GmbH
Viele Mieter sind sich beim Auszug nicht über ihre Rechte im Klaren. Foto: Deutsche Poroton GmbH

(openPR) Sind drei potenzielle Nachmieter ausreichend, um das Mietverhältnis vorzeitig zu beenden? Was genau gehört zu den üblichen Renovierungspflichten? Das Immobilienportal immowelt.de beantwortet die fünf häufigsten Mietrechtsfragen rund um den Auszug.



Nürnberg, 1. Dezember 2011. Viele Mieter sind unsicher was ihre Rechten und Pflichten beim Auszug aus ihrer Mietwohnung angeht. Immowelt.de sorgt bei den fünf häufigsten Mietrechtsfragen zu diesem Thema für Klarheit.

Drei mögliche Nachmieter - kürzere Kündigungsfrist?
Um doppelte Mietzahlungen zu vermeiden, möchten Mieter das bisherige Mietverhältnis oft vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden. Viele Mieter gehen davon aus, dass es in diesem Fall ausreicht, drei passende potenzielle Nachmieter zu stellen. Dies ist ein Irrtum, denn eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel wenn dem Mieter aus gesundheitlichen Gründen die Fortsetzung des Mietvertrags nicht zumutbar ist. Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Nachmietervereinbarung getroffen wurde, um eine verkürzte Kündigungszeit zu ermöglichen, endet der Vertrag erst, wenn ein für den Vermieter wirklich akzeptabler Nachmieter gefunden wurde.

Was bedeutet „besenrein“?
Ist im Mietvertrag fixiert, dass die Wohnung oder das Haus beim Auszug „besenrein“ übergeben werden müssen, muss der bisherige Mieter in der Regel keine Endrenovierung vornehmen. Für ihn reicht es aus, ordentlich durchzukehren und grobe Verschmutzungen zu beseitigen - dazu zählen zum Beispiel auch Spinnweben im Keller oder eine Schmutzschicht auf dem Balkonboden. Die Fenster brauchen grundsätzlich nicht geputzt zu werden, außer diese sind beispielsweise durch Klebereste verunreinigt, weiß immowelt.de.

Müssen Bohrlöcher verschlossen werden?
Bohrlöcher, soweit sie für den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung unerlässlich waren, stellen keine Beschädigung dar. Aus diesem Grund brauchen sie vor dem Auszug auch nicht verschlossen zu werden. Das gilt selbst für eine größere Anzahl von Bohrlöchern, wenn diese beispielsweise nötig waren, um Vorhangschienen zu befestigen.

Müssen Abnutzungserscheinungen beseitigt werden?
Auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch lässt es sich oft nicht verhindern, dass in der Badewanne kleine Kratzer oder oberflächliche Absplitterungen entstehen. Das gilt ebenso für die Fliesen, das Waschbecken und weitere Einrichtungsgegenstände in Bad- und Küche. Solche kleinen Schäden, die auf den normalen Gebrauch zurückzuführen sind, braucht der Mieter vor dem Auszug weder zu beseitigen, noch muss er die Kosten für die Reparatur tragen, erklärt immowelt.de.

Kann am Ende der Mietzeit die Kaution abgewohnt werden?
Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Ansprüche aus der gesamten Mietzeit inklusive Ersatzansprüchen wegen möglicher Schäden beim Auszug und Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen. Deshalb hat der Mieter erst dann Recht auf Rückzahlung der Kaution, wenn das Mietverhältnis beendet ist und dem Vermieter eine angemessene Frist zugestanden wurde, um seine Ansprüche zu prüfen. Ein Abwohnen der Kaution ist daher nicht zulässig und die Miete muss bis zum letzten Monat des Mietverhältnisses pünktlich bezahlt werden.

Web-Links:
Dieser Artikel mit Pressebild zum Download: http://presse.immowelt.de/uploads/media/PD_01_12_2011_-_Mietrecht.zip

Originalmeldung: http://presse.immowelt.de/pressedienst/recht-und-urteil/artikel/artikel/auszug-die-fuenf-haeufigsten-mietrechtsfragen.html

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