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Änderungen zum Gründungszuschuss werden kommen!

28.11.201113:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Gründungsexperten des Vereins exzellent beraten informieren:

Die Änderungen zum Gründungszuschuss werden kommen!

"Mit der Mehrheit von CDU/CSU und FDP gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 24. November einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22. November (17/7775) zu dem am 23. September vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (17/6277, 17/6853, 17/7065) zugestimmt. Der Bundesrat hatte am 14. Oktober den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat dazu angerufen (17/7330).

Die Einigung von Bund und Ländern sieht nun vor, dass die Förderung der Einstiegsqualifizierung auf Dauer erhalten bleibt und als unbefristetes Regelinstrument im dritten Sozialgesetzbuch formuliert wird. Die vom Bundestag ursprünglich beschlossene Kürzung der Förderdauer für ältere Arbeitnehmer auf zwölf Monate wird wieder gestrichen. Dies gilt für Maßnahmen, die bis Ende des Jahres 2014 begonnen haben. Bildungsträger können künftig damit beauftragt werden, gezielt "arbeitsmarktfernere" Personengruppen weiterzubilden, die zum Beispiel Schwierigkeiten im Umgang mit dem Bildungsgutschein haben.

Nicht geändert wurde dagegen der Gründungszuschuss, sodass es bei den Regelunen bleibt, die der Bundestag zunächst beschlossen hatte. Eine Evaluation soll deren praktische Umsetzung in den nächsten Jahren beobachten. Darauf einigten sich Bund und Länder in einer Protokollerklärung.

Die Bundesregierung sagte den Ländern außerdem zu, zeitnah auf eine Anpassung des Fachkonzepts der Bundesagentur für Arbeit hinzuwirken. Dabei soll auf passgenaue und flexible berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Jugendliche mit mehrfachen Vermittlungshemmnissen, zum Beispiel in Jugendwerkstätten und Produktionssschulen, geachtet werden. "

(Quelle: Bundestag.de)

Damit ist nun das Gesetz zu formulieren und vom Bundespräsidenten zu unterschreiben. Danach kann es veröffentlicht werden. Die Änderungen zum Gründungszuschuss treten unmittelbar am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Handlungsbedarf besteht für alle, die zwar noch mehr als 90 Tage, aber keine 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben, sich aber in nächster Zeit selbständig machen wollen. Hier ist Eile geboten.
Es muss vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung sowohl der Antrag von der Agentur für Arbeit geholt worden sein, als auch das Gewerbe angemeldet sein. Eine zeitnahe Abgabe der Unterlagen nach der Inkraftsetzung der neuen Regelung ist nicht förderschädlich. Entscheidend ist das vorherige Abholen der Antragsunterlagen und das Gründungsdatum.

Hier nochmal die wesentlichsten Eckpfeiler:

Der Pflichtanspruch wird abgeschafft. Die Bewilligung ist zukünftig eine Ermessensentscheidung.
Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I muss am Tag der Gründung nun 150 Tage statt wie bisher 90 Tage betragen.
Die erste Förderphase, in der eine Zahlung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300,00 Euro gezahlt wird, reduziert sich von 9 Monate auf 6 Monate.
Die zweite Förderphase, in der "nur" die 300,00 Euro gezahlt werden, verlängert sich von 6 Monate auf 9 Monate.

Derzeit gibt es noch keine Handlungsanweisungen oder Leitlinien für den Umgang mit der neuen Regelung. Damit ist zu erwarten, dass eine Bewilligung einerseits von dem zur Verfügung stehenden Budget gesteuert wird und anderseits sehr individuell unterschiedliche Enstscheidungen getroffen werden. Selbst der Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hatte diese Situation bei der Anhörung vor dem Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales als Dilemma für die Arbeitsvermittler bezeichnet.

Tatsächlich stellt sich die Frage:
Werden jetzt nur noch Supergründungen mit Supergeschäftsideen gefördert?
Das sind doch aber eigentlich die Gründer, die dann wieder den Mitnahmeeffekt nutzen. Das wollte die Arbeitsministerin aber mit der neuen Regelung vermeiden!
Werden jetzt also nur die gefördert, wo der Erfolg nicht absehbar ist?
Damit stellt sich die Frage nach dem Sinn der Unterstützung und der effektiven Verwendung von öffentlichen Mitteln.
Oder werden die gefördert, deren Konzept klar erkennen läßt, dass Erfolgsaussichten bestehen, aber in der Startphase der Gründungszuschuss zum Bestreiten des Lebensunterhaltes benötigt wird?
Wer ist aber in den Arbeitsagenturen qualifiziert genug, das zu bewerten?

Wie schon gesagt: Ein Dilemma für den Vermittler.

Auf jeden Fall ist klar, dass der Gründungsvorbereitung und dem Businessplan eine noch größere Bedeutung zukommt.
Betroffene finden Hilfe und Unterstützung bei den regionalen Gründungszentren und Organisationen der Gründungsunterstützung, der IHK und der Handwerkskammern sowie den Gründungsexperten des Vereins exzellent beraten e.V.

Mit freundlichen Grüßen

Gerd Henning

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