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DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG

23.11.201116:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG


Nachdem ein ausgearbeitetes Sanierungskonzept des DS-Renditefonds Nr. 111 an der Verweigerung der beteiligten Banken gescheitert ist, müssen Anleger nicht nur den Verlust der gezeichneten Kommanditeinlagen befürchten; es steht auch zu befürchten, dass ein Insolvenzverwalter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Betroffenen zur Kasse bittet und erhaltene Ausschüttungen zwischen 12% und 24% zurückfordern wird.



Hierzu Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.:

„Obwohl nicht davon auszugehen ist, dass dies die letzte Schifffonds-Pleite sein wird, sollten betroffene Anleger möglichst rasch prüfen lassen, wer die Verantwortung für den Verlust der Einlage und damit den Schaden übernehmen muss.

So ist immer wieder festzustellen, dass Anlegern einer Kommanditgesellschaft die Gefahr der sogenannten „Kommanditistenhaftung“ im Rahmen der Beratung nicht dargelegt wird, die Anleger oftmals erst durch Mitteilung der Fondsgesellschaft zur Kenntnis nehmen müssen, dass ein Insolvenzverwalter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurückverlangen kann“.

Eine Fondsbeteiligung ist zudem niemals zur Altersvorsorge geeignet, sind dieser Beteiligungsform immense Verlustrisiken immanent, auf welche agierende Anlageberater/beratende Kreditinstitute den Anleger vor Zeichnung hinweisen müssen. In derartigen Fällen kann der Anleger von der beratenden Bank/Anlageberatungsgesellschaft die Rückabwicklung der Beteiligung und damit den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter:

„Zur prüfen ist insbesondere, ob die einem Anleger zuteil gewordene Anlageberatung objektgerecht war, jeder Berater seinen Kunden unmissverständlich vor Zeichnung darstellen muss, dass eine Fondsbeteiligung in Form der Kommanditgesellschaft keine „sichere“ Geldanlage darstellt“.

Zudem müssen beratende Banken die Anleger darauf hinweisen, dass die Bank für den Vertrieb Rückvergütungen bzw. Provisionen erhalten haben, welche gerade bei Schifffondsbeteiligungen bis zu 10% der gezeichneten Nominaleinlage betrugen.

Betroffenen Anlegern ist demzufolge anzuraten, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. jedem Anleger eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche anbietet.

Weitere Informationen hierzu unter www.schutzverein.org oder unter E-Mail.

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