(openPR) Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss an das Abitur sind seit 2004 nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einem Berufsabschluss, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Juli 2011 hatte der Bundesfinanzhof die Gesetzesregelung ausgehebelt und entschieden, dass die Kosten für ein Erststudium - auch im Anschluss an das Abitur - in unbegrenzter Höhe als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind. Gleiches gelte für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert wird (BFH-Urteile vom 28.7.2011, VI R 7/10).
AKTUELL wird mit dem "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz", das der Bundestag am 27.10.2011 beschlossen hat, das vorteilhafte BFH-Urteil von Juli 2011 in den Orkus verbannt und die alte Rechtslage wieder hergestellt. Die Ausbildungskosten sollen weiterhin nur als Sonderausgaben abziehbar sein. Als kleines Trostpflaster wird der Sonderausgabenabzug von 4.000 EUR auf 6.000 EUR angehoben - was den allermeisten aber nichts bringt.
Die Neuregelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft, soll aber dann rückwirkend ab 2004 gelten. Die Anhebung des Höchstbetrags auf 6.000 EUR gilt hingegen erst ab 2012.
Der Abzug als Sonderausgaben hat gegenüber dem Werbungskostenabzug zwei wesentliche Nachteile:
- Zum einen ist der Abzug begrenzt auf den Höchstbetrag von nur 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR). In vielen Fällen sind die Aufwendungen wesentlich höher, vor allem bei Medizinern, bei Besuch ausländischer Universitäten usw. Beim Werbungskostenabzug hingegen würden die Kosten in vollem Umfang berücksichtigt.
- Zum anderen läuft der Abzug als Sonderausgaben ins Leere, wenn keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen. Denn anders als bei Werbungskosten führen die Kosten hier nicht zu einem "Verlust", der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte und schließlich im ersten Berufsjahr zu einer hübschen Steuererstattung führen würde. Was von den Ausbildungskosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren.
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