(openPR) Stuttgart, 15. November 2011 - Für Kinder, die Ihren 18. Geburtstag bereits gefeiert haben, können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. So ist zum Beispiel ein Kind zwischen 18 und 25 u. a. dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die kindergeldberechtigten Eltern haben hierzu den Nachweis über die Ausbildungswilligkeit des Kindes und das Bemühen um einen Ausbildungsplatz zu erbringen.
Der Nachweis der Voraussetzungen kann durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erbracht werden. Hier ist aber unbedingt zu beachten, dass eine dortige Registrierung auf drei Monate beschränkt ist. Nach Ablauf dieser drei Monate hat gegebenenfalls eine erneute Meldung zu erfolgen, wenn das Kind immer noch Ausbildungsplatz suchend ist. Falls die erneute Meldung versäumt wird, erlischt der Kindergeldanspruch!
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