(openPR) Stuttgart, 02. November 2011 - Bei Steuerpflichtigen, die nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sondern auch aus anderen Einkunftsarten beziehen, setzt das Finanzamt häufig Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest, die bereits im laufenden Kalenderjahr vierteljährlich zu entrichten sind.
Einkommensteuervorauszahlungen, die ein Ehegatte leistet, dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich ergangenen Urteil zur Auslegung der Abgabenordnung bestätigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehegatten später die Zusammen- oder die getrennte Veranlagung wählen, von welchem Konto die Vorauszahlungen geleistet werden oder auf wessen Einkünfte die Festsetzung der Vorauszahlungen beruht. Verbleibende Überzahlungen im Rahmen der Veranlagung sind den Ehegatten je zur Hälfte zu erstatten.
Eine von dieser Regelung abweichenden Zurechnung der Vorauszahlung kann nur erreicht werden, wenn bereits bei der Zahlung ausdrücklich eine anderweitige Regelung getroffen wird (zum Beispiel durch einen eindeutigen Zusatz im Buchungstext bei der Überweisung).








