(openPR) Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Zurechnung des Anwaltsverschuldens
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden.
Reicht ein Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage außerhalb der 3 Wochenfrist beim Arbeitsgericht ein, so ist die Klage verspätet.
Dem Kläger steht dann in der Regel kein Wiedereinsetzungsantrag nach § 5 Kündigungsschutzgesetz zu.
Hat der Arbeitnehmer allerdings die Klage verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Hat der beauftragte Rechtsanwalt schuldhaft die Klage zu spät eingereicht, so muss sich der Arbeitnehmer dieses Verschulden als sein eigenes zurechnen lassen, § 85 Abs.2 Zivilprozessordnung.
Die Beklagte kündigte das seit mehreren Jahren mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. September 2007, der Klägerin am 26. September 2007 zugegangen, zum 31. Oktober 2007.
Am 28. September beauftragte die Klägerin Rechtsanwalt K. mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Als sie sich Anfang November 2007 bei Rechtsanwalt K. über den weiteren Verlauf der Klage erkundigte, offenbarte er ihr, dass er eine fristgerechte Klageerhebung versäumt habe.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 -
Kanzleitipp:
Für den Arbeitnehmer ist diese Rechtslage schlimm und kann zu immensen Einbußen führen.
Aber auch Anwälte sind nur Menschen und machen Fehler. Der betroffene Kollege hat wenigstens die Größe gezeigt und hat seinen Fehler zugegeben.
Für seine Fehler kommt dann, wenn seinem Mandanten ein Schaden entstanden ist, die Anwaltsvermögensschadenshaftpflichtversicherung auf.
Eine solche Versicherung muss jeder praktizierende Anwalt haben.













