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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

19.03.201412:16 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes

(openPR) Sollten drei Woche nach dem Kündigungserhalt abgelaufen sein ohne eine Kündigungsschutzklage einzureichen, so wird die Kündigung rechtlich wirksam (§ 4, § 7 KSchG). In absoluten Ausnahmen und unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Klagen nach einer Zugangsfrist von mehr als drei Wochen gewährt.

Zumeist wird eine Einigung in Form eines Vergleiches erzielt, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung einräumt. Zudem wird seitens des Gerichtes geprüft, ob die Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) überhaupt wirksam ist.

Genereller Aufbau der Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage muss eine bestimmte formelle Ausrichtung aufweisen.
Demnach müssen zwingend folgende Kriterien bei der Einreichung der Klage beachtet werden:
1. Die Bezeichnung des Gerichts muss in korrekter Form angegeben werden
2. Der Kläger und auch der Beklagte müssen namentlich genannt werden
3. Ein ausgefüllter Antrag mit der Bezeichnung "dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist" muss beigefügt sein
4. die genauen Begründungen der Klagestellung müssen aufgeführt werden

Vorgehensweise

Vor dem Arbeitsgericht muss kein Anwalt genommen werden. Hier genügt es, wenn die Kündigungsschutzklage hinsichtlich bestimmter Normen schriftlich eingereicht wird.
Danach wird die Klage auf eine Wirksamkeit in Bezug auf formelle und inhaltliche Kriterien geprüft. Sollten Mängel oder Verstöße vorliegen, so wird diese als unwirksam erklärt. Sollte eine außerordentliche Kündigung in Betracht gezogen worden sein, so wird diese hinsichtlich des § 626 BGB geprüft.

Sollte in der Zwischenzeit die Kündigungsfrist abgelaufen sein, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine rückwirkend greifende Vergütung in der Höhe zu gewähren, die ihm bei einer gewöhnlichen Beschäftigung zugestanden hätte. Zudem ist es in der Regel so, dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsantrag stellen kann, der ihm einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung bei einem Sieg in erster Instanz solange sichert, bis das Verfahren komplett abgeschlossen ist.

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