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Weiteres Urteil gegen EdW

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©  Hauke Maack
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(openPR) Mit einem weiteren Urteil wurde die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu einer Zahlung verurteilt. Geklagt hatten 2 Anleger, die Verluste aus einer vorangegangenen Investition des "Phönix Managed Account" hinnehmen mußten. Das Gericht hatte einen Termin für den 24.10.2011 festgelegt. Zu dem Gerichtstermin erschienen keine Prozeßvertreter für die EdW. Den Anlegern wurde daher durch das Gericht im Wege eines sog. Versäumnisurteiles Recht gegeben. Durch die EdW war zuvor noch versucht worden, den Gerichtstermin zu verlegen, so dass eine Entscheidung zeitlich hinaus geschoben worden wäre. Das Gericht hielt die Sache jedoch für entscheidungsreif und hielt an dem Termin fest.

Dem Urteil war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.9.2011 vorausgegangen. Der Bundesgerichtshof hatte an diesem Tage festgestellt, dass die Zahlungsansprüche der Anleger aus der Phönixpleite fällig seien. Die Sicherungseinrichtung EdW müsse nunmehr die Auszahlung der Beträge vornehmen.

Nach der gesetzlichen Regelung ist es so, dass die EdW Ansprüche unverzüglich überprüfen muß. Die EdW wand in der Vergangenheit ein, dass sie noch nicht auszahlen könne, weil noch nicht klar sei, ob und in welcher Höhe die einzelnen Anleger auch noch Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter haben würden. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass eine Überprüfung der Ansprüche der Anleger nach der gesetzlichen Regelung unverzüglich zu erfolgen habe. Wenn die EdW der Meinung sei, dass hier ein hoher Klärungsbedarf wegen offener Rechtsfragen bestehe, so müsse die EdW auch tätig werden, um diese Rechtsfragen selber zu klären. In den nunmehr zurückliegenden sechs Jahren seit der Insolvenz sei überhaupt keine ausreichende eigene Initiative der EdW entfaltet worden.

Damit hat der Bundesgerichtshof den Anlegern die Zahlungsansprüche gegenüber der EdW zuerkannt. In der jetzt getroffenen Entscheidung des Landgerichts Berlin wurden den Anlegern daher zumindest teilweise sogar Ansprüche auf Zinsen zuerkannt.

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