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Versorgungsgesetz verfassungswidrig?

11.10.201110:55 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Ausgerechnet dem neuen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr, einem Liberalen, werfen Rechtswissenschaftler nun vor, mit dem Vorsorgungsgesetz die Berufsfreiheit einzuschränken. Mit dem Versorgungsgesetz, dessen erste Lesung im September im Bundestag stattfand, will Bahr vor allem den Ärztemangel auf dem Land bekämpfen.



Die Freiheit der Berufsausübung genießt in Deutschland Verfassungsrang. Im Versorgungsgesetz in der jetzigen Fassung, sehen die Rechtswissenschaftler diese Berufsfreiheit eingeschränkt. Nicht nur das, auch das Recht der Europäischen Union könnte verletzt sein. Denn im Entwurf ist verankert, dass nach Paragraf 95 nur noch Vertragsärzte, Krankenhäuser und eventuell gemeinnützige Einrichtungen medizinische Versorgungszentren (MVZ) gründen dürfen. Was bisher geht, soll künftig verboten sein, dass nämlich MVZ auch in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründet werden. Der Verfassungsrechtler Prof. Rupert Scholz hält das MVZ-Gründungsverbot für Aktiengesellschaften sowohl für verfassungs- als auch europarechtswidrig. Diese Zulassungsregelungen für MVZ dienen laut Gesetzgeber zur "Sicherung der Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen". Es gibt aber keinerlei Erkenntnisse darüber, dass die Rechtsform Auswirkungen auf die Arbeitsweise und den Behandlungserfolg hat. Deshalb ist nach Scholz diese Gesetzesbegründung ungeeignet. Auch der Deutscher Anwaltverein (DAV) kommt in einer Stellungnahme zu einem ähnlichen Urteil: "Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen insbesondere von wirtschaftlichen Interessen ist ein Anliegen, das durch regulatorische Anforderungen an Unternehmens- und Betriebsformen von ärztlichen Einrichtungen wohl kaum gelöst werden kann, da die Rechtsform des Unternehmens und die Eigentümerstruktur auch bei generalisierender Betrachtungsweise kein sicheres Indiz dafür ist, ob angestellte Ärzte ihre Entscheidungen nur nach ärztlichen Kriterien treffen. Auch in Krankenhäusern börsennotierter Aktiengesellschaften werden von angestellten Ärzten ärztliche Entscheidungen getroffen. Hierin sieht der Gesetzgeber aber offensichtlich keine Gefahr für die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen, da sonst auch der Betrieb von Krankenhäusern ähnlich beschränkt werden müsste." Der DAV begrüßt jedoch die grundsätzliche Richtung des geplanten Versorgungsgesetzes, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen zu gewährleisten und plädiert für Vorschriften gegen Korruptionsformen im Gesundheitswesen. Mit der jetzigen Begründung schießt jedoch die Politik am Ziel vorbei. Denn nicht nur MVZ, sondern jede Arztpraxis ist ein kleines Unternehmen. "Der moderne Arzt ist auch ein Unternehmer und muss nicht nur medizinisch, sondern auch betriebswirtschaftlich denken", erläutert René Deutschmann von der Beratung für Mediziner in Berlin (http://www.bfmberlin.de/). Erst wenn der Arzt sich um seine Existenz und die Existenz seiner Angestellten keine Sorgen machen muss, ist der beste Behandlungserfolg für die Patienten möglich. "Die Politik ist daher gut beraten, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Ärzte florierende Praxen aufbauen können und somit eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung gewährleisten.

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