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BGH Urteile zu Lehman Brothers - auch eine Chance für Geschädigte?

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KAP Rechtsanwälte | Krause Appelt Partnerschaft
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(openPR) München, September 2011; Lang hatten die Anleger auf Urteile des Bundesgerichtshofs zum Thema Lehman-Pleite gewartet. Am 27.09.2011 entschied der Bundesgerichtshof nunmehr in zwei Verfahren – Az XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 – über Klagen von Anlegern, die Lehman Zertifikate durch die Hamburger Sparkasse (kurz: HASPA) vermittelt erhielten.



Die Geschädigten erhofften sich Klarheit in Bezug auf eine unzulängliche Beratung seitens der Bank und möglicher durchsetzbarer Schadensersatzansprüche gegen diese. In gewissen Punkten hat der BGH diese Klarheit nunmehr geschaffen. Auch wenn der Bundesgerichtshof nicht zum umfassenden Rundumschlag ausgeholt hat und die Bank nicht verurteilte, dass über sog. Gewinnmagen aufzuklären ist, so ist das Urteil für Anleger in anderen Punkten trotzdem erfreulich. Fachwanwältin Anja Appelt, Partnerin der auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert Kanzlei KAP Rechtsanwälte in München, nimmt hierzu Stellung:

Wie bereits berichtet, ging es in den Entscheidungen um Beratungen zweier Kunden der HASPA, welche jeweils EUR 10.000,00 in ein „Lehman Bull Express Garant-Anleihe“ und in eine „Protect Express Anleihe“ investierten. Dabei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der Niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung eine Garantie durch die US amerikanische Lehman Brothers Holding Inc. beinhaltete. Beide befinden sich in Insolvenz.

Im Nachgang an die sog. Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Bank über Provisionszahlungen beim Verkauf von Wertpapieren aufklären muss, weil sie einen Interessenkonflikt hat, verteidigte sich die HASPA damit, dass sie keine Provision erhalten habe, sondern es sich um ein sog. Festpreisgeschäft handle. Bei einem solchen Geschäft fällt nur eine Gewinnmage an, über die die Bank nicht aufklären muss. Dies hat der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen nunmehr bestätigt und ist der Auffassung der Banken gefolgt.

Damit bleibt es bei der bisherigen Praxis, dass eine Fehlberatung des Anlegers im Einzelfall konkret nachgewiesen werden muss. Hierbei stellt der Bundes- gerichtshof in diesen Entscheidungen nochmals ausdrücklich klar, dass über das abstrakte Emittentenrisiko, nämlich die Gefahr eines Totalverlustes bei einer Inhaberschuldverschreibung, aufzuklären ist. “Dies war bei vielen Instanzgerichten aus dem Blickfeld geraten. Hierauf wird in Zukunft das Augenmerk zu richten sein.” teilte Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt mit.

Davon zu unterscheiden ist die Aufklärungspflicht der Bank, ob sie im konkreten Fall Lehman Brothers auf eine mögliche Pleite dieser hinweisen musste. Diese Frage wurde in den BGH Urteilen nicht entschieden und ist somit noch immer eine offene Problematik, so Appelt weiter.

Klargestellt hat der Bundesgerichtshof nochmals, dass der Anleger ausreichend über die Funktionsweise des Produkts aufgeklärt werden muss. Hieran fehlt es aus Erfahrung von Rechtsanwätlin Anja Appelt oft, da es sich insbesondere bei Zertifikaten um äußerst komplexe Papiere handelt, deren Funktionsweise die Berater in vielen Fällen selbst nicht verstanden hatten. Darüber hinaus bleibt nach der BGH Entscheidung auch im Einzelfall zu thematisieren, dass einem erkennbar sicherheitsorientierten Anleger ein nicht einlagengesichertes Produkt wie ein Lehman-Zertifikat gar nicht empfohlen werden dürfte.

Danach wird ein Anleger, der sich hier durch seine Bank geschädigt fühlt, auch in Zukunft den Rat eines auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalts suchen müssen. Wegen einer möglichen Verjährung der Ansprüche sollte dies grundsätzlich schnellstmöglich erfolgen. Dies gilt für Anleger jeglicher Wertpapiere, gerade wenn man als Anleger die Funktionsweise seiner Investition im Beratungsgespräch nicht verstanden hat.

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