(openPR) Stuttgart, 05. Oktober 2011 - Um späteren Ärger und Rechtstreitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt es sich, bei der Gründung einer GmbH sowie bei Kapitalerhöhungen den Einzahlungsbeleg – auch über die gesetzliche 10-Jahres-Frist hinaus – gesondert aufzubewahren. Nachfolgende Unannehmlichkeiten ließen sich dadurch vermutlich umgehen:
Die ehemalige Gesellschafterin einer GmbH machte in ihrer Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Beteiligung an der GmbH im Halbeinkünfteverfahren geltend, nachdem ein Insolvenzverfahren bei der GmbH mangels Masse abgelehnt wurde. Die Beteiligung betrug rund ein Drittel des Stammkapitals und war somit wesentlich. Das Finanzamt – und später auch das Finanzgericht – weigerte sich, den Verlust anzuerkennen, da die Gesellschafterin keinen Zahlungsbeleg über die im Jahre 1986 erbrachte Stammeinlage vorlegen konnte.
Schließlich landete die Angelegenheit vor dem Bundesfinanzhof, der entschied, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle Indizien zu prüfen seien. Der Nachweis der Einzahlung der Stammeinlage müsse nicht zwingend durch einen entsprechenden Zahlungsbeleg erfolgen. Als ergiebiges Indiz für die Erbringung der Stammeinlage wertete der Bundesfinanzhof schließlich die Tatsache, dass die GmbH in ihren Bilanzen keine ausstehenden Einlagen ausgewiesen hatte und der Außenprüfer des Finanzamts dies in seine Prüfungsbilanz übernommen hatte. Der Senat hatte keine Zweifel mehr daran, dass die Einlage vollständig erbracht worden war.










