(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Vertragsstrafe bei Bauverzug - Ist die Vertragsstrafenbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen eines Bauvertrages auf Zahlung von Vertragsstrafe bei Verzug des Auftragnehmers wirksam?
Robert ist Inhaber einer kleinen Baufirma. Er ist Subunternehmer bei dem Bauprojekt einer großen und bekannten Handelskette, die in der Landeshauptstadt ein neues Kaufhaus errichtet. Nach dem es zu Bauverzögerungen kam, wurde seine Baufirma auf Zahlung von fast 35.000 Euro Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Der Bauherr und sein Hauptauftrag-Nehmer beriefen sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen des Bauvertrages. Danach ist der Bauherr berechtigt, bei Bauverzug des Auftragnehmers für jeden Arbeitstag der Verspätung, einschließlich Samstag, eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent der Auftragssumme zu fordern. Robert hält diese Allgemeine Geschäftsbedingung für rechtswidrig, weil sie ihn einseitig ohne Entlastungsmöglichkeit benachteiligt und verweigert die Zahlung der Vertragsstrafen-Forderung. Er ist der Auffassung, dass er und seine Firma die Bauverzögerung nicht zu vertreten haben, und wenn dies doch der Fall sein sollte, sei die entsprechende AGB-Klausel rechstwidrig und unwirksam.
Schließlich wird Robert auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt. Robert berät sich mit seinem Freund Rudi und erfährt, dass der Bundesgerichtshof (BGH)in einem ähnlichem Fall entschieden hat, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingen eines Bauvertrages enthaltene Vereinbarung unwirksam ist, wonach der Auftragnehmer, wenn er in Verzug gerät, für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 Prozent der Auftragssumme zu zahlen hat. Laut BHG ist eine solche Klausel auch dann unwirksam, wenn die Vertragsstafe auf eine Obergrenze von 10 Prozent der Vertragssumme begrenzt ist (VII ZR 198/00). Robert ist zuversichtlich, den von seinem Bauherren betriebenen Prozeß, erfolgreich beenden zu können, denn es kommt auf den Nachweis des Verschuldens des Auftragnehmers am Bauverzug an sowie auf die darauf beruhende tatsächlich eingetreten Schadenshöhe und nicht auf einen willkürlich festgelegten Pauschal-Schadenersatz von der Auftragssumme.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
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