(openPR) Dem Gesetzentwurf für ein „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ wurde am 23.09.2011 zugestimmt. Es steht nun fest: Der Gründungszuschuss wird gekürzt!
Im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit nimmt der Gründungszuschuss derzeit rund 1,9 Mrd. Euro für sich in Anspruch. Mit der Gesetzesänderung, die voraussichtlich am 01.11.2011 in Kraft tritt, werden nun bei den Ausgaben für den Gründungszuschuss ab 2012 rund 1 Mrd. Euro, ab 2013 sogar rund 1,3 Mrd. Euro gekürzt.
Die Einsparungen machen sich für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit insbesondere durch drei Änderungen bemerkbar:
1. Kein Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss
Für gründungswillige Empfänger von Arbeitslosengeld 1 entfällt der Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss. Zukünftig liegt es im Ermessen des Vermittlers, ob Gründungszuschuss gewährt wird. Die Tragfähigkeit ihrer Existenzgründung müssen Existenzgründer aber auch weiterhin durch eine fachkundige Stellungnahme nachweisen.
2. Geringere Förderung durch Gründungszuschuss
Insgesamt wird auch weiterhin bis zu 15 Monate Gründungszuschuss gezahlt. Allerdings umfasst die erste Förderphase (Arbeitslosengeld 1 zzgl. 300,00 Euro) zukünftig lediglich 6 Monate statt bisher 9 Monate. Die zweite Förderphase, in der lediglich 300,00 Euro gezahlt werden, beträgt nunmehr 9 Monate statt bisher 6 Monate. Für die zweite Förderphase ist auch weiterhin eine erneute Bewilligung erforderlich.
3. Frühere Antragstellung auf Gründungszuschuss
Die Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 1 hat für jeden Gründungswilligen bislang 90 Tage betragen. Zukünftig muss ein Existenzgründer zum Zeitpunkt der Gründung noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben.











