(openPR) Spätestens zum 31.12.2011 besteht die akute Gefahr, dass Ansprüche aus Schrottimmobilien/Beteiligung, die vor dem 01.01.2002 gekauft bzw. gezeichnet wurden, verjähren.
Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste.
Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche aus einem Immobilienerwerb/Fondsbeteiligungen vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011.
Diese Problematik ist der Mehrzahl der geschädigten Erwerber nicht bekannt. Auf diese Unkenntnis bauen wiederum die Verantwortlichen, wie die in die Finanzierung von Schrottimmobilien involvierten Banken sowie die verschiedenen Fondsvertriebe. Insbesondere betroffen sind sogenannte Treuhandfälle, welche in den 1990 Jahren durch Banken und Sparkassen finanziert wurden.
Erwerber, die ihre Rechte wegen fehlerhafter Beratung bzw. arglistiger Täuschung durchsetzen wollen, sollten daher nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Es besteht dringender Handlungsbedarf!
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter wenden.