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Verjährung droht!

27.06.201115:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 01.01.2002 trat die Reform des Schuldrechts in Kraft. Für die Übergangszeit beträgt die Höchstfrist für Verjährung 10 Jahre.

„Viele Privatanleger erlitten in der davon betroffenen Marktphase Verluste beim Zusammenbruch „des neuen Marktes“ oder mit Schrottimmobilien“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche darauf hinweist, dass nur durch verjährungshemmende Maßnahmen Altfälle vor 2002 bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden können.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. rät betroffenen Anlegern aber an, nicht bis Silvester dieses Jahres zu warten, um Schadensersatzansprüche per Klage bzw. per gerichtlichen Mahnbescheid geltend zu machen. „Da die Verfahren rechtlich oft kompliziert sind, sollte Anleger nicht bis zur letzten Minute warten“.

Für Schadensersatzansprüche gegen Banken, die in der Zeit vom 01.04.1998 bis zum 04.08.2009 entstanden sind, gilt noch die Sonder-Verjährungsfrist § 37 a WpHG aF. Danach verjähren die Ansprüche taggenau nach Ablauf vom drei Jahren nach Erwerb des Wertpapiers. Es droht also die Verjährung der Schadensersatzansprüche.

Eine unkomplizierte und sofortige Hemmung der Verjährung kann über die Einleitung eines Schlichtungs- oder Güteantrages erreicht werden. Anträge können beim Ombudsmann der Privaten Banken oder beim staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht werden.

„Der Antrag für eine außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits ist besonders für Geschädigte zu empfehlen, deren Ansprüche kurzfristig zu verjähren drohen oder die ihre Erfolgsaussichten noch prüfen lassen wollen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Weitere Informationen hierzu unter www.schutzverein.org oder unter E-Mail.

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