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Antragsveranlagung hat keine Anlaufhemmung

Bild: Antragsveranlagung hat keine Anlaufhemmung
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C

(openPR) Die Steuererklärung muss bei der Antragsveranlagung innerhalb von vier Jahren beim Finanzamt eingereicht werden.

„Das Steuerrecht unterscheidet bei der Einkommensteuerveranlagung zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung“, erklärt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C in Regensburg. Grundsätzlich müssen zwar alle Steuerzahler eine Steuererklärung abgeben. Bei Arbeitnehmern, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wird aber eine Veranlagung in der Regel nur auf deren Antrag hin durchgeführt. Bisher war unklar, innerhalb welcher Frist Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben und damit eine Antragsveranlagung durchführen lassen können, wenn sie sich eine Steuererstattung versprechen.

„Im vergangenen Jahr hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass in diesem Fall nur die Festsetzungsfrist von vier Jahren greift, innerhalb der die Steuererklärung beim Finanzamt eingehen muss“, sagt Steuerfachwirt Radke. Vor wenigen Monaten dann hat dasselbe Finanzgericht ein gegenteiliges Urteil gefällt und in einem anderen Fall festgelegt, dass auch bei einer Antragsveranlagung die Anlaufhemmung von drei Jahren gilt, sodass die Frist letztlich sieben Jahre beträgt. Andernfalls läge eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor zwischen Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, und solchen, die nur auf ihren Antrag hin veranlagt werden, meinte das Gericht.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren gegen das erste der beiden Urteile entschieden und sich dabei der damaligen Ansicht des Finanzgerichts angeschlossen. Es gibt also nach diesem Urteil keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung. Die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung erstreckt sich nach Ansicht der Richter nur auf gleichartige Sachverhalte, und die lägen bei der Antrags- im Gegensatz zur Pflichtveranlagung nicht vor.

„Auch gegen das zweite Urteil des Finanzgerichts ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, allerdings wird das Urteil hier wohl kaum anders ausfallen“, meint SH+C-Steuerexperte Radke. Sollte nicht einer der Betroffenen noch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, werden die Finanzämter also zukünftig mit Recht Steuererklärungen von Arbeitnehmern zurückweisen, die später als vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums eingehen.

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