(openPR) Weiterer Erfolg vor dem OLG Karlsruhe:
Cumulus-Fondsanleger muß Darlehen an Kreissparkasse Rhein Pfalz nicht zurückzahlen
Heidelberg, 04.08.2005 - Ein von Witt Nittel, Rechtsanwälte vertretener Anleger im Cumulus-Fonds Geithain das ausgereichte Darlehen nicht an die Kreissparkasse Rhein Pfalz zurückzahlen. Wie das OLG Karlsruhe ( 1 U 22/05) in seinem Urteil vom 13.06.2005 festgestellt hat, kann sich der Anleger auf den Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen und die Zahlungen verweigern. Damit wurde von Witt Nittel, Rechtsanwälte, deren Anwälte in Sachen Cumulus-Fonds bereits eine große Zahl von Verfahren vor dem BGH und Oberlandesgerichten gewonnen haben, eine weitere richtungsweisende Entscheidung für Fondsanleger erstritten.
Hintergrund in dem seit mehreren Jahren und bereits einmal bis zum BGH geführten Rechtsstreit, der auch in der Fachöffentlichkeit Beachtung gefunden hat (OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690; BGH NJW 2005, 1190), ist die Klage der seinerzeitigen Kreissparkasse Ludwigshafen auf Rückzahlung eines zur Finanzierung des Fondsanteils ausgereichten Darlehens. Nachdem das OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz zunächst von einer Evidenz des Verstoßes der Treuhändervollmacht gegen das RBerG ausgegangen war und diesbezüglich vom BGH Anfang diesen Jahres aufgehoben wurde, kam das OLG nun zu dem Ergebnis, daß dem Anleger ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, weil er im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds fehlerhaft beraten worden sei.
Der geschädigte Cumulus-Anleger könne sich gegenüber dem Darlehensanspruch der Kreissparkasse auch auf Schadensersatzansprüche berufen, die ihm gegenüber den Initiatoren des Immobilienfonds zustehe. In dem Fondsprospekt waren Gewinne, die bei einem Unternehmen der Initiatorengruppe durch den An- und Weiterverkauf der Fondsimmobilie entstanden sind, nicht ausgewiesen. „Diese Zwischenhandelsgewinne hat das Gericht als verdeckte Innenprovision gewertet, die in dem Prospekt auszuweisen gewesen wäre“, so Rechtsanwalt Mathias Nittel, der das Urteil erstritten hat. Der Beitritt zu dem Fonds und der Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft. Daher sei der Anleger berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern.
Damit hat erstmals ein Oberlandesgericht den Verstoß gegen die Pflicht zur Ausweisung eines Zwischenhandelsgewinn als Prospektverstoß gewertet zur Begründung eines Einwendungsdurchgriffs herangezogen.
Mathias Nittel
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