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Geschäftsbericht 2010 von DSK-Leasing: Rechtsanwälte berichten

(openPR) Die DSK-Leasing GmbH & Co. KG hat die Anleger über den Abschluss des Geschäftsjahres 2010 informiert.

Insgesamt stellt die Gesellschaft heraus, dass eine positive Entwicklung zu verzeichnen sei. Gegenüber der schlechteren Ergebnisse der Vergangenheit könnten wieder bessere Zahlen vorgelegt werden. Hervorzuheben sei, dass das Neugeschäft von 14,2 Mio. € in 2009 auf 28,5 Mio. € in 2010 gesteigert werden konnte.



All dies täuscht jedoch darüber hinweg, dass die prognostizierten Ergebnisse aus dem Emissionsprospekt nur mit Mühe oder gar nicht erreicht wurden. So konnte das im Prospekt vorausgesagte Ergebnis für 2010 nur durch deutliche Einsparungen bei den Kosten annähernd realisiert werden.

Dagegen ist das Wachstumsziel, dass die DSK-Leasing im Emissionsprospekt selbst noch vorausgesagt hatte, nun nach eigener Ansicht der DSK-Leasing GmbH & Co. KG in den nächsten Jahren nicht mehr zu erreichen. Die Differenz zwischen den vorausgesagten Zahlen und den tatsächlich zu erwartenden ist derart deutlich, dass kein Zweifel über die Nichterreichbarkeit der einst gesteckten Ziele bestehen kann.

Entgegen den Ausführungen im Prospekt könne frühestens für das Jahr 2014 mit dem Erreichen der Gewinnzone gerechnet werden, nicht dagegen, wie im Prospekt genannt, im Jahr 2012, räumt die Gesellschaft bereits selbst ein. Ob dann im Jahr 2014 tatsächlich Gewinne erzielt werden können, steht momentan in den Sternen.

Um über ausreichend liquide Mittel verfügen zu können, zahlt die DSK-Leasing auch dieses Jahr erneut nicht die maximale Ausschüttungssumme an die Anleger vom Anlagetyp „Classic“ aus. Wie schon im Vorjahr, sollen nur 20% der eigentlichen Ausschüttungen an die Anleger gezahlt werden. Dies entspricht 1,6 % des bisher eingezahlten Kapitals. Die Anleger werden mit gleichem Schreiben dazu aufgefordert, dieser Regelung zuzustimmen.

Viele Anleger, die mit regelmäßigen Ausschüttungen in Höhe von 8% pro Jahr, gerechnet auf ihre Einmalanlage gerechnet hatten, sind nun enttäuscht und überlegen, ob sie der vorgeschlagenen Reduzierung der Auszahlungen zustimmen sollen. Hier wird empfohlen, sich an einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Anleger, die ihre Beteiligung in einer Haustürsituation abgeschlossen haben, sollten zudem die auf der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung überprüfen lassen. Dies ermöglicht oftmals einen vorzeitigen Ausstieg aus der Beteiligung.

Christian M. Schulter, Rechtsanwalt - Associate
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