(openPR) Dass das Geschäft mit dem Abmahnen boomt, ist mittlerweile allen bekannt, dass aber deutsche Unternehmen, speziell ein pharmazeutisches Unternehmen aus Stinstedt auch ein kleines Unternehmen in Spanien mit Abmahnungen attaktiert, dürfte neu sein.
Das phamazeutische Unternehmen, die Firma Hecht-Pharma GmbH mit ihrem Prozessbevollmächtigten der Kanzlei Sachs aus Hamburg mahnt seit vergangenes Jahr das Unternehmen Body-Soul-Spirit-Center u.a. permanent an.Sei es darum, dass ein Produkt nicht in Deutschland veräussert werden darf, sei es darum, dass eingehende Beschreibungen und Wirkungen eines Nahrungsergänzungsmittel nicht tiefgehend beschrieben werden dürfen und letztendlich, dass ein bestimmten Produkt, nicht mit einem anderem verglichen werden dürfe bzw. dass das minderwertige Produkt nicht benannt werden dürfe.
Da die Beklagten keinen Anwalt fanden, der sie vor dem Hamburger Gerichten vertreten wollte, erhielten diese ein Versäumnisurteil zu ihren Ungunsten. Geschickter Weise hat der Prozessbevollmächtigte den Streitwert so hoch angesetzt, dass die Verhandlungen vor dem Landgericht, bzw. Oberlandgericht Hamburg angesetzt wurden, wo bekanntlicher Weise Anwaltspflicht besteht. Schriftliche Äusserungen zu den Vorwürfen wurden seitens der Gerichte einfach ignoriert. Lediglich der Prozessbevollmächtigte der Hecht-Pharma GmbH bekam eine Kopie der schriftlichen Einlassung.
Für die Beklagten ist es unverständlich, dass die schriftliche Einlassung vor Gericht nicht aussagekräftig ist, dann aber der klagenden Partei zur Einsichtnahme überlassen wird.
Bekannt ist mittlerweile, dass die Kanzlei Sachs Hamburg die Firma Hecht-Pharma GmbH in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten mehrfach vertritt, so wird auf der Internetseite des Abmahn-Blog. de wir folgt hingewiesen: Die Firma Hecht-Pharma mahnt über die Kanzlei Sachs, Rechtsanwalt Christel Sachs und Joachim Sachs, angebliche Verstösse gegen das LFGB ab und beanstandet irreführende Darstellungen und Aussagen für Lebensmittel. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 1.704,50. Die Anwaltsgebühren in dieser Höhe werden von der Kanzlei Sachs auf Basis eines Gegenstandswerts von € 60.000,00 berechnet.
Obwohl das Abmahnrecht sicherlich ganz anders ausgelegt werden sollte, ist es doch so, dass mit dem geänderten Gesetz Tür und Tor für zweifelhafte Unternehmen und Kanzleien geöffnet wurden. Und die Gerichte stehen oft als "Handlanger" da. Ihnen ist egal, wer letztendlich Recht hat, für die Gerichte zählen nur die Gerichtskosten, die sich dann schon mal auf über € 5.000,00 belaufen können. Zusammen mit den Rechtsanwaltskosten kommt dann schnell eine Summe von € 10.000,00 zusammen.
Damit sind dann kleine Unternehmen "weg vom Fenster". Und das scheint für die grossen Unternehmen das wichtigste zu sein. Sehen sie doch gerade die Klein- und Kleinstunternehmen als ihre grössten Konkurrenten.
Armes Deutschland....









