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Die Kostenübernahme durch die Pflegepflichtversicherung

(openPR) Zu einem Artikel in der Roth-Hiplotsteiner Volkszeitung bzw. der Fürther Nachrichten bezüglich der Kostenübernahme durch die Pflegepflichtversicherung sieht sich Andreas Behling zu einer öffentlichen Stellungnahme und Berichtigung veranlasst.


In dem betreffenden Artikel "Alt werden kann ganz schön teuer sein (nordbayern.de/alt-werden-kann-ganz-schon-teuer-sein-1.1315126) wurde seitens der Autorin geschrieben, dass die Pflegepflichtversicherung „bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit je nach Pflegestufe zwischen 1023 EUR (Pflegestufe I) und 1825 EURO (Härtefälle)“ übernehme und dies dem Kontext des Artikels nach in Zusammenhang mit den Heimunterbringungskosten gebracht.

Das Versicherungsbüro Behling teilt hierzu mit, dass die Angaben hinsichtlich der Pflegekostenhöhe seitens der Pflegepflichtversicherung stimmen. Jedoch erfolgt durh die Pflegepflichtversicherung keine Kostenübernahme hinsichtlich der Heimunterbringung. Dies ist im Sozialgesetzbuch XI §43 so geregelt: „Für die Pflege in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse […] pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.“

Unter den Begriff "Pflege" fallen Tätigkeiten der

- Hygiene: Waschen, Zähneputzen, Kämmen, Toilettengäng
- Ernährung: mundgerechte Zubereitung des Essens bis hin zum Füttern
- Mobilität: Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Begleitung, etwa zu einem Arzt
- Haushalt: Einkaufen, Kochen, Putzen, Wäschewaschen

Die Heimunterbringung ist somit keine pflegebedingte Aufwendung. Der Gesetzgeber möchte sogar, dass die Pflege zuhause erfolgen soll (§3 SGB XI).

"Auch vernachlässtigt die Autorin einen gravierenden Sachverhalt", so Andreas Behling. "Es wird nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Pauschalbeträge das Maximum sind, was die Pflegepflichtversicherung zahlt." Sollten die Kosten für die Pflege diese Pauschalen überschreiten, müssen sie von der/dem Pflegebedürftigen bzw. seiner Familie getragen werden. "Die Rente des Pflegebedürftigen und sein Vermögen werden damit genauso geschmälert, wie das verfügbare Einkommen und Vermögen der Ehepartner, Kinder, Enkel und gegebenenfalls der Eltern", so hebt Andreas Behling hervor.

"Diesen Verzehr des Vermögens und Einkommens kann man durch eine private Absicherung vermeiden. Hierfür empfehlen sich die ausgezeichneten Pflegeversicherungsprodukte der DKV.", so Andreas Behling.

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