(openPR) Duisburg. Wenn einem der Antrag beispielsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt wurde, ist das letzte Wort darüber noch lange nicht gesprochen. Es bleiben den Antragsstellern immer noch der Widerspruch und später sogar die Klage. Doch was muss man dabei beachten?
„Wichtig bei diesen Rechtsmitteln ist es, die Fristen einzuhalten“, so Dr. Gudrun Doering-Striening im Interview mit dem Internetsender Rentenfernsehen.de. „Innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides muss der Widerspruch bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein“, erläutert die Fachanwältin für Sozialrecht aus Essen. „Und ein Monat ist nicht identisch mit vier Wochen. Man denke nur an den Februar.“ Man kann entweder einen Brief schreiben oder den Widerspruch durch die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung kostenlos aufnehmen lassen.
Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, bleibt nur die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht. Was viele nicht wissen: In der ersten Instanz vor dem Sozialgericht muss man sich keinen Anwalt nehmen. Man kann sich auch selber vertreten, da das Sozialgericht eine Amtsermittlungspflicht hat. Es gibt im Regelfall auch keine Gerichtskosten. Allerdings kennen Fachanwälte für Sozialrecht die Rechtsmaterie sehr genau, so dass der Gang zum Anwalt sich am Ende doch lohnen kann. „So ist vielen Klägern unbekannt, dass sie im Klageverfahren auch auf eigene Kosten ein ärztliches Gutachten „ des Vertrauens “ einholen lassen können“, so Dr. Doering-Striening.
Das vollständige Interview mit allen Tipps kann auf www.rentenfernsehen.de kostenlos angesehen werden.










