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Nachbarschaftsrecht: Grillsaison ist eröffnet…

27.05.201116:10 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Jeder der gern an einem schönen (Sommer)Tag grillt, kennt die aufsteigenden Gerüche aus einem Gemisch von Holzkohle und Bier. Das ist erst mal sehr schön und zugleich ruft dies bei manchem auch einen gesteigerten Appetit hervor. Doch was ist, wenn sich der Nachbar durch den Geruch – aufsteigender Qualm / Rauch – belästigt fühlt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Grillen sowohl im Garten als auch auf dem Balkon überwiegend erlaubt ist, soweit keine Belästigung anderer durch Rauchentwicklung gegeben ist. Ein grundsätzliches Grillverbot besteht nicht. In Mehrfamilienhäusern kann es aber zu Einschränkungen kommen. Diese sind dann zumeist in den Mietverträgen selbst und in den Hausordnungen geregelt. Empfehlenswert ist daher ein kurzer Blick in den Mietvertrag bzw. in die Hausordnung. Ansonsten riskiert man in der Grillsaison nicht nur den Ärger mit dem Nachbarn, sondern gleichfalls mit dem Vermieter. Wenn der Mieter trotz eines mietvertraglichen Verbotes grillt, sei es auf dem Balkon oder im Garten, kann ihm schlimmstenfalls das Mietverhältnis gekündigt werden.
Das Thema „Grillen“ ist auch den Gerichten nicht unbekannt, so dass bereits mehrere Entscheidungen ergangen sind. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Richter das Grillen mit Auflagen versehen. Erwähnenswert ist ein Urteil des Amtsgerichtes Bonn( Urteil vom 29.04.1997), dass dem Mieter einer Wohnung einmal im Monat das Grillen auf dem Balkon gestattete. Diese Einschränkung war den Richtern aber nicht genug. Dem Mieter wurde weiterhin auferlegt, die Nachbarn im Haus 48 Stunden vorher über die Absichten zu informieren.
Mein Tipp: Nachbarn zum Grillen einladen!

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