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Info: Vorzeitige Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages

(openPR) 1. Was ist eigentlich die Schufa?

Die Schufa Holding AG (auch bekannt als Schutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung) besteht als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. Die Kunden und Mitglieder der Schufa sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft, die ihren Kunden Kredite oder Verträge mit langen Laufzeiten gewähren und daher auf deren Bonität wesentlichen Wert legen. Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollverein der Wirtschaft über die Bürger.



2. Was macht die Schufa?

Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teil von ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auch negative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allem dann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies tritt insbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Über den Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen und gespeichert. Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die an Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter und Kreditkartenunternehmen gemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer und verteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.

3. Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?

Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehung weitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintrag bei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von dem einmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber der Schufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nach Ablauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrund der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.

4. Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?

Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für die Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen.
Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG in Kraft getreten.
In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderung nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.

Grundsätzlich ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 a Abs. 1 BDSG beweisbelastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denen sogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog. „harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung von sog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde, dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragenden Stelle erforderlich ist.

In § 28 b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt. Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwenden, um hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen zu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge der Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

5. Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?

Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringen möchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zur vorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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