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RECHTLEGAL - Rechtstipp Juli 2005: Urlaubszeit - Klagezeit? - Urlaubsanspruch

07.07.200518:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RECHTLEGAL - Rechtstipp Juli 2005: Urlaubszeit - Klagezeit? - Urlaubsanspruch
Anwaltskanzlei Kronenberghs
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(openPR) Auch im Bundesland Niedersachsen steht er wieder bevor, der Sommerurlaub. Regelmäßig mit Beginn der großen Ferien zur Jahresmitte müssen sich wieder die Arbeitsgerichte und die Rechtsanwälte mit allgemeinen oder auch speziellen Fragen zum Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer befassen. Hierbei geht es meistens um die Dauer des Urlaubs, den der Arbeitnehmer beanspruchen kann, und um dessen zeitliche Lage.



Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Jahr. Tatsächlich ist der Urlaubsanspruch meist höher, da Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuell ausgehandelte Arbeitsverträge ein Mehr an Urlaub vorsehen, teils fest geregelt, teils variabel, zum Beispiel steigend nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit.

Innerhalb der ersten sechs Monate der Betriebszugehörigkeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch, dass ihm Urlaub gewährt wird, jedoch kann und wird vielfach der Arbeitgeber diesen gewähren. Dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auf seinen Urlaub nicht verzichten kann, und auch während des Urlaubs das Gehalt weiterläuft, sollte selbstverständlich sein, ist gleichwohl gesetzlich geregelt, ebenso wie der Umstand, dass grundsätzlich nicht genommener Urlaub spätestens mit Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres verfällt, zum Teil sogar zum Jahreswechsel.

Streit vor und zu Beginn der Ferienzeit entsteht meist darüber, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmers berücksichtigen muss, wenn nicht betriebliche Belange oder Urlaubswünsche von Arbeitskollegen, die vorgehen, dies verhindern. Betriebliche Erfordernisse können Saisonspitzen sein, weshalb zum Beispiel der Mitarbeiter einer Eisdiele seinen Jahresurlaub grundsätzlich nicht erfolgreich in den Sommerferien wird durchsetzen können.

Die Berücksichtigung der Interessen der Arbeitskollegen ergeben sich eigentlich schon aus dem kollegialen Zusammenarbeiten beim gleichen Arbeitgeber und sind Ausdruck des allgemeinen Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein lediger und kinderloser Arbeitnehmer wird daher seinen Urlaubsanspruch, bloß weil er ein preiswertes Urlaubsangebot gefunden hat, nicht durchsetzen können, wenn sein einziger Kollege, verheiratet und mit zwei schulpflichtigen Kindern, während der Sommerferien zur gleichen Zeit Urlaub gebucht hat.

Dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend, also in einem Stück, zu nehmen ist, so jedenfalls der Gesetzeswortlaut, ist bekannt, wird jedoch in aller Regel nicht gefordert, da bei einem oftmals anzutreffenden Urlaubsanspruch von jährlich 30 Arbeitstagen weder der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer sechs volle Wochen entbehren kann, noch dieser so lange verreisen möchte.

Sehr viel unbekannter ist folgende Norm des Bundesurlaubsgesetzes: § 7 BUrlG gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass mindestens einer der Urlaubszeiträume im Jahr zumindest zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfasst. Dies entspricht zwei Wochen. Daher kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nicht vorschreiben, er habe nur Kurzurlaube zu nehmen.

Eine Einschränkung der Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers kann erfolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Unternehmen frühzeitig Urlaubslisten auslegt, und der Arbeitnehmer vergisst, sich darauf einzutragen, obwohl er hieran nicht gehindert ist, und dennoch auf seinen Urlaub "pocht".

Abschließend muss dem Arbeitnehmer bei Streit zwischen ihm und dem Arbeitgeber über den Urlaub geraten werden, keinesfalls eigenmächtig und ohne Erlaubnis den Urlaub anzutreten. Eine solche Selbstbeurlaubung hat in der Regel erhebliche Konsequenzen, meist die fristlose Kündigung. Der richtige Weg in diesen Fällen sind Klage oder Eilantrag beim Arbeitsgericht auf Zustimmung des Arbeitgebers zum beantragten Urlaub.

Allen Arbeitnehmern wird an dieser Stelle ein erholsamer Urlaub gewünscht in der Erwartung, dass vorher keine Streitigkeiten hierüber auftreten.

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