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Bayerischer Inkasso Dienst AG - Widerspruch gegen einstweilige Verfügung des Gerichts erfolglos

(openPR) Die Bayerischer Inkasso Dienst AG hat eine erneute Niederlage vor dem Landgericht Berlin einstecken müssen. Die Rechtsanwälte hatten zunächst für das Opfer eines falschen Schufa-Eintrags beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Bayerischer Inkasso Dienst AG erwirken können. Diese Gerichtsentscheidung wollte die Inkassofirma jedoch nicht akzeptieren und die damit verbundenen Kosten tragen. Um die Entscheidung zu korrigieren, wurde daher gegen die einstweilige Verfügung das Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt. Es kam am 27.04.2011 zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin.

In der mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende Richter deutlich, dass er die einstweilige Verfügung in wesentlichen Teilen aufrecht erhalten und die Bayerischer Inkasso Dienst AG die Kosten des Verfahrens auferlegen werde. Diese hatte zwischenzeitig den Schufa-Eintrag gegenüber der SCHUFA Holding AG widerrufen und weigerte sich nun, die Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen. Dies sah das Landgericht Berlin jedoch anders. Der Vorsitzende Richter machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Bayerischer Inkasso Dienst AG keine Berechtigung gehabt habe, den Schufa-Eintrag vorzunehmen. Dies beruhe zum einen darauf, dass die Bayerischer Inkasso Dienst AG gar nicht Forderungsinhaberin gewesen sei und die Forderung auch zum anderen noch nicht fällig war, weil eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand.

Der Richter bewertete die Schufa-Eintragung im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung daher als fehlerhaft bzw. Zitat: „grotten-falsch". Deutlicher kann ein Gericht die Fehlerhaftigkeit einer Schufa-Mitteilung nicht feststellen.

Fazit: Für das Opfer des falschen Schufa-Eintrags konnte ein weiterer Erfolg erzielt werden. Ein Inkassounternehmen darf eine Forderung nicht als eigene Forderung bei der SCHUFA Holding AG eintragen, wenn ein hierzu vorliegender Titel nicht entsprechend auf das Inkassounternehmen umgeschrieben und die Forderung zusätzlich nicht fällig ist. Letztes ergibt sich bereits aus § 28 a Abs. 1 BDSG. Diesen Rechtsgrundsätzen entsprechen viele Einträge nicht.

Dr. Schulte, Rechtsanwalt
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