(openPR) (Zürich/Innsbruck, den 03. 05. 2011) Mit dem Beginn der Reisewelle zieht es nicht nur Touristen nach Österreich. Auch Arbeitnehmern bietet das Land im Sommer viele Möglichkeiten. Vor allem in der Hotellerie und der Touristenbetreuung finden viele Menschen aus den benachbarten Ländern einen Arbeitsplatz. „Die Zahl der befristeten Dienstverhältnisse steigt dann sprunghaft an“, weiß Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck. Die Kehrseite: „Bei der Hektik des touristischen Arbeitsalltags bleibt es nicht aus, dass es zum arbeitsrechtlichen Streit kommt.“
„Wer einen befristeten Job in Österreich antritt, sollte sich vorher über die Besonderheiten des österreichischen Arbeitsrechts informieren“, rät Tramposch daher. Wichtig sind vor allem folgende Eckpunkte:
- Befristete Dienstverhältnisse sind auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Sie enden mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Der Endzeitpunkt muss eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Klare Regelungen sind die Angabe eines Kalenderdatums, die Angabe von Wochen oder Monaten oder der Hinweis auf eine Karenzvertretung, z. B. bei einer Schwangerschaft. Einige Tarifverträge, in Österreich heißen sie Kollektivverträge, schreiben vor, dass das Enddatum kalendermäßig festgelegt sein muss.
- Zudem sehen einige Tarifverträge vor, dass der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Dienstverhältnisses über den Zeitablauf zu informieren ist. Er erhält eine sogenannte Ablaufmitteilung.
- Arbeitet der Arbeitnehmer nach dem vertraglichen Ende mit Wissen des Arbeitgebers weiter, so kann er von einer schlüssigen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausgehen.
- Die Befristung des Arbeitsverhältnisses schließt grundsätzlich eine ordentliche Kündigung von beiden Parteien aus, außer sie wurde im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugelassen.
- Bei sehr kurzen Arbeitsverhältnissen, etwa einem mehrwöchigen Praktikum, ist eine Kündigung nach der österreichischen Rechtsprechung sittenwidrig.
„Gibt es triftige Gründe, bleibt natürlich immer noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung“, warnt Tramposch, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist, „und das gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.“
Sittenwidrige Kettenarbeitsverträge sieht die österreichische Rechtsprechung gegeben, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer mehrere befristete Arbeitsverhältnisse hintereinander vereinbaren. Kritisch ist insofern auch eine nur kurze Unterbrechung. „Solche Kettenarbeitsverträge werden als ein durchlaufendes unbefristetes Arbeitsverhältnis eingestuft“, erklärt Tramposch. Einzige Ausnahme: Es gibt besondere sachliche Rechtfertigungsgründe für diese Vertragskonstruktion.
Neben der arbeitsrechtlichen Sicht ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Er ist für die Dauer der Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Hat er für die Dauer der Beschäftigung seinen Hauptwohnsitz in Österreich, muss er sich bei der Gemeinde oder beim Magistrat melden.
Ihren besonderen Reiz für Arbeitnehmer aus Hotellerie und Tourismus offenbart die Alpenregion, sobald der Sommer vorbei ist: Binnen weniger Wochen steht mit dem Winter die nächste arbeitsintensive Saison bevor. Und manch ein Wander- oder Mountainbikeführer kehrt dann als Skilehrer zurück.





