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Kein Recht auf Grillen: Aber was ist erlaubt?

15.04.201115:27 UhrIndustrie, Bau & Immobilien
Bild: Kein Recht auf Grillen: Aber was ist erlaubt?
Grillen ist nicht in jeder Wohnung erlaubt
Grillen ist nicht in jeder Wohnung erlaubt

(openPR) Wenn das erste Kotelett über der Glut brutzelt und Grillwurstduft in der Luft liegt, dann beginnt die warme Jahreszeit. Aber nicht jeder teilt die Grill-Leidenschaft. Das Immobilienportal Immonet.de erklärt, was Sie beachten sollten, bevor das Steak auf den Rost kommt.



Eine einheitliche Rechtslage zum Thema Grillen gibt es in Deutschland nicht, dafür eine Unzahl an Gerichtsentscheidungen. Grundsätzlich gilt: Es gibt kein Recht auf Grillen – ein striktes Verbot haben die Gerichte bislang aber nur in Ausnahmefällen verhängt.

Ob der Grill angesteckt werden darf, verrät meist ein Blick in den Mietvertrag. Untersagt der Hausbesitzer die Zubereitung auf dem Holzkohlegrill, muss sich der Bewohner daran halten, denn ein Verbot ist rechtsgültig. Wer trotzdem grillt, riskiert eine Kündigung.

Beim Grillen gibt es keine Demokratie. In einer Hausgemeinschaft reicht bereits ein Mieter, der sich vom aufsteigenden Rauch belästigt fühlt, um Grillen auf dem Balkon oder im Garten zu verbieten. Ein Mehrheitsbeschluss ist nicht nötig. Zieht Qualm in die Wohnung der Nachbarn, riskiert man sogar ein Bußgeld. Eine Alternative ist da der Elektrogrill ¬– er verursacht keinen Rauch und wird von den meisten Vermietern akzeptiert.

Es gibt keine einheitliche Rechtslage

Steht keine Einschränkung im Mietvertrag, darf prinzipiell gegrillt werden. Wie lange und häufig, die Kohle angezündet werden darf, ist regional unterschiedlich. Das Bayrische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Bewohner nur in der äußersten Ecke des Gartens grillen dürfen, 25 Meter vom Haus entfernt und höchstens fünfmal im Jahr. In Berlin ist Grillen dagegen 20 bis 25 Mal pro Jahr für circa zwei Stunden bis maximal 21 Uhr erlaubt. Das Landgericht Aachen urteilte, dass zweimal im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr die Wurst gebraten werden darf. Viermal jährlich bis 24 Uhr hielt das Oberlandesgericht Oldenburg für angemessen.

Rücksicht auf die Nachbarn nehmen

Generell gilt: Es darf so oft und viel gegrillt werden, wie sich die Nachbarn nicht gestört fühlen. Rücksichtnahme heißt hier das Schlüsselwort. Bevor die neue Saison startet, sollten Sie zunächst mit ihren Hausgenossen sprechen und herausfinden, wie die zum Thema Grillen stehen. Denn noch wichtiger als die brutzelnde Wurst auf dem Rost ist ein gutes Nachbarschaftsverhältnis.

Unser Tipp: Laden Sie ihre Nachbarn doch zur nächsten Grillparty mit ein. Denn wer ein leckeres Würstchen oder Steak genießt, wird sich kaum beschweren.


Text- und Fotoabdruck nur bei redaktionellem Hinweis auf das Immobilienportal Immonet.de kostenfrei.
Originalmeldung: http://www.immonet.de/service/redaktionsservice-grillen.html

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