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Grillen auf dem Balkon: Was ist erlaubt?

30.06.2011 • 11:34 Uhr • Freizeit, Buntes, Vermischtes
Wer auf dem Balkon grillt, sollte an die Nachbarn denken und übermäßigen Qualm vermeiden. Foto: gusto products & services GmbH
Wer auf dem Balkon grillt, sollte an die Nachbarn denken und übermäßigen Qualm vermeiden. Foto: gusto products & services GmbH

(openPR) Wer keinen Garten hat, grillt im Sommer einfach auf dem Balkon. Manchmal zum Ärger der Nachbarn – wie einige Gerichtsentscheide zeigen. Die interessantesten Urteile und Tipps für friedliche Grillabende hat das Immobilienportal immowelt.de.



Nürnberg, 30. Juni 2011. In vielen Haushalten läuft der Grill bereits seit den ersten Sonnenstrahlen auf Hochtouren. Auf dem Balkon, mit einem kühlen Getränk in der Hand und brutzelnden Speisen auf dem Grill, fühlen sich auch Daheimgebliebene wie im Urlaub. Doch was den einen freut, ist des anderen Leid. Immowelt.de hat einige Gerichtsurteile rund um das Thema Grillen zusammengefasst und gibt Tipps, wie man Nachbarstreit vermeiden kann.

Grillen erlaubt, solange kein Verbot im Mietvertrag
In den Sommermonaten ist Grillen üblich, entschied das Landgericht München (Az. 15 S 22735/03). Das heißt: Dem Brutzeln auf dem Balkon steht grundsätzlich nichts im Weg - außer der Mietvertrag beinhaltet ein Grillverbot. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung (LG Essen: Az. 10 S 437/01). Auch Bewohnern einer Eigentumswohnung kann das Grillen untersagt werden, wenn die Eigentümer dies mehrheitlich beschließen (OLG Zweibrücken: Az. 3 W 50/93).

Qualm vermeiden
Ist das Brutzeln erlaubt, müssen sich Grillfreunde trotzdem an gewisse Regeln halten. So darf sich der Qualm nicht auf die Nachbarswohnung ausbreiten. In einigen Bundesländern verbietet dies das Landesimmissionsschutzgesetz. Vor allem Holzkohlegrills können starke Bratgerüche und Rauchschwaden verursachen, weiß immowelt.de. Dann ist es besser, einen Elektrogrill und Aluschalen einzusetzen, empfiehlt das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96).

Ab 22 Uhr Geräuschpegel senken
Uneinig sind sich die Gerichte bei der Frage, wann gegrillt werden darf. Einmal monatlich während des Sommers gewährt das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96). Vorausgesetzt die Nachbarn werden mindestens 48 Stunden vorher informiert. Das Landesgericht Stuttgart erlaubt Grillfreunden nur drei Abende oder sechs Stunden jährlich (Az. 10 T 359/96).

Daneben haben die Nachbarn ein Recht auf Nachtruhe. Ab 22 Uhr sollte es auf dem Balkon deutlich ruhiger werden. Feiern mit mehreren Gästen werden dann am besten nach drinnen verlegt, rät immowelt.de. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) räumt hier mehr Freiheiten ein und sieht es als angemessen, vier Mal im Jahr bis 24 Uhr grillen zu dürfen.

Nachbarschaftliche Lösung finden
Neben dem Umstieg auf einen Elektrogrill oder auch einen Lavastein-Gasgrill lohnt es sich, ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zu pflegen. Frühzeitige Gespräche, gegenseitige Rücksichtsnahme und eine Einladung zum Grillabend können helfen, möglichen Streit zu vermeiden, weiß immowelt.de.

Web-Links:
Dieser Artikel mit Pressebild zum Download:
http://presse.immowelt.de/uploads/media/PD_NR_211_30_06_2011_-_Teil_1_Grillen.zip

Originalmeldung: http://presse.immowelt.de/pressedienst/recht-und-urteil/artikel/artikel/grillen-auf-dem-balkon-was-ist-erlaubt.html

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