(openPR) Veröffentlichung in: Neue Juristische Wochenschrift, NJW 24/2008, S. LXXIV Beweissicherung von Dipl. Kriminalist Lothar Müller, MBA, Detektei iD-intertrace
Ein Unterschied zwischen Tätern der allgemeinen Kriminalität und Tätern aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität erschwert die Entdeckung und die Aufklärung: Das ist die Tatsache, dass die Täter nicht ihre Identität, sondern die Tat verschleiern. Hinzu kommen die Anonymität der Opfer und die zum Teil erhebliche Akzeptanz kriminellen Verhaltens, das gelegentlich auch als normales wirtschaftliches Verhalten definiert wird. Dem zufolge sind Erstin-formationen von Geschädigten rar, wird doch der tatsächliche Schaden nicht als Resultat krimineller Handlungen bewertet und diese liegen oft in großer zeitlicher Distanz zur Feststellung. Der Schaden „finanziert“ sich aus der Gesellschaftskasse; Anzeigende sind selten, denn aus dem Bekanntwerden könnten Imageschäden resultieren. Nicht nur deswegen sind Wirt-schaftsstraftaten Straftaten mit hoher Latenz. Die Täter erwarten, dass bei Entdeckung Öffentlichkeit vermieden wird.
Eine hohe Zahl wirtschaftskrimineller Straftaten sind so genannte Kontrolldelikte, ein klassischer Tatort ist daher kaum zu finden. Einen so genannten „Modus Operandi“, ein typisches Handlungsmuster, wird man bei Wirtschaftsstraftaten ebenfalls nicht erkennen können. Auch eine spezielle Signatur aus der materiellen Spurenlage am Tatort und/oder Zeugenaussagen, sind nur selten zu erwarten. Nicht zuletzt handelt es sich bei den Verdächtigen in der Regel um Personen, die öffentliches Ansehen genießen, mit hervorragendem Leumund, die in der Vergangenheit erfolgreich waren und ein tadelloses Leben führen. Franz v. Liszt, Mitbegründer der wissenschaftlichen Kriminalistik, gab 1902 eine kurze treffende Definition: „Ein Verbrechen ist das Produkt aus der Eigenart des Verbrechers im Augenblicke der Tat einerseits und den den Verbrecher im Augenblicke der Tat umgebenden Verhältnissen andererseits.“ Dem folgend lässt sich die kriminelle Tat aus der Analyse der Persönlichkeit und der spezifischen Situation zum Zeitpunkt der Handlung, eingebettet in die (soziale) Umwelt, erklären. Das ist die Basis für einen Problemlösungsansatz, das Bilden von Hypothesen und Versionen.
Das setzt eine offene Untersuchungssituation voraus. Alles muss möglich sein, zu denken. Das kriminalistische Denken ist dafür die spezifische Methode und es verweist zwingend auf die Gesamtheit des Prozesses von Aufdeckung, Aufklärung und Prävention. Kriminalistisches Denken bedeutet nicht, dass dies allein den Strafverfolgungsbehörden vorbehalten wäre. In einer Reihe von Tätigkeitsbereichen z. B. von Rechtsanwälten, Compliance-Organisationen, Security-Abteilungen, Kontrollorganen, Investigationsabteilungen in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Detekteien, Rechnungshöfen, Innenrevisionen, Buchhaltungen u. a. wird diese Methode praktiziert. Das bedeutet auch, Kriminalistik ist nicht allein auf die Beweisführung in Strafverfahren zu beschränken.
Sind Detektive an der Aufdeckung und Aufklärung beteiligt, werden an sie adäquate Anforderungen gestellt. Anwendungsbereites Wissen weiterer Wissenschaften ist erforderlich, denn es geht um mehr als nur um die Phänomenologie der Entstehung, Entwicklung und Veränderung einer konkreten kriminalistisch relevanten Handlung. Bei Kontrolldelikten drängt sich die Fragestellung auf, ob bei der Bearbeitung solcher Sachverhalte tatsächlich „kriminalistisch“ gedacht wird. Oft ist zu beobachten, dass erst dann gehandelt wird, wenn der eingetretene Schaden als Ergebnis kri-minellen Handelns erkannt ist und dieser der Öffentlichkeit nicht mehr vorenthalten werden kann. Kriminalistisches Denken setzt voraus, dieses als ein Komplex zu sehen, in dem Prävention eingeschlossen ist. Mit der Aufdeckung einer Tat als Straftat und deren Nachweis müssen die begünstigenden Bedingungen erkannt und Voraussetzungen für eine Wiederho-lung der Tat eliminiert werden. Kriminalistisches Denken darf sich auch nicht nur auf das Denken in Modellen beschränken. Selbstverständlich sind standardisierte Modelle für die Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten hilfreich, sie dürfen sich aber nicht auf bisher Bekanntem reduzieren. Verlässt man sich auf Modelle, die sich auf bekannte Begehungsweisen reduzieren oder konzentriert man sich auf einen potenziellen Täterkreis mit relevanten Entscheidungsbefugnissen, bleibt die Vielfalt krimineller „Kreativität“ oft unberücksichtigt. Gerade bei Wirtschaftskriminalität erscheint es zwingend, über bekannte Modelle hinaus zu denken. Der „Einfallsreichtum“ der Täter muss erschlossen werden. Das scheint oft schwierig, gilt es doch, das bisher nicht Gedachte zu denken. Die Frage nach vorbehaltlosem und grenzenlosem kriminalistischen Denken erscheint demnach als bedeutsame Prämisse. Nur so findet man unter all den normalen Managern d e n Kriminellen.
Einer Untersuchung von PriceWaterhouseCoopers zur Folge bleiben Delikte wie Unterschlagung, Betrug, Industriespionage/Produktpiraterie, Korruption und Falschbilanzierung an der Spitze der Häufigkeit und der Höhe des verursachten Schadens.
Wird auf die Unterstützung von privaten Ermittlern zurückgegriffen, werden hohe Erwartungen von den Auftraggebern an die Wirtschaftsdetektive gestellt. Sie arbeiten als „Externe“ in einem fremden Umfeld. Sie besitzen keine Sonderrechte, aber man erwartet, dass sie mit be-triebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Sachverstand ausgerüstet sind und, dass sie fähig sind Entscheidungen von handelnden Personen unter differenzierten rechtlichen Sichten zu bewerten und gleichzeitig kriminalistisch relevante Handlungen zu erkennen, diese zu dokumentieren und zu bewerten. Ihre „externe“ Position sollte ihnen die erforderliche Freiheit im Denken garantieren. Zur effektiven Aufdeckung von wirtschaftskriminellen Handlungen sind deswegen Kompetenzen spezieller Strategien und Methoden erforderlich. Das sind im Einzelnen fundierte Kenntnisse der Mikro- und Makroökonomie, der Rechtswissenschaften, der Informationstechnologie, der Sozialwissenschaften sowie spezielle Bereiche der Forensic Investigation und des Risk & Fraud Management. Wirtschaftsstraftaten sind in aller Regel mit weiteren Delikten der „allgemeinen“ Kriminalität wie Diebstahl, Einbruch, Urkundenfäl-schung, „einfacher“ Betrug, Falschbeeidung, Unterschlagung, Untreue u. a. verbunden. Sie treten oft mit brisanten gesellschaftlichen Verwerfungen in einem kompliziert organisierten ökonomischen System, mit zum Teil internationaler Vernetzung, auf. Kriminalistisches Denken ist hier umso dringlicher.
Bemerkenswert erscheint, dass einerseits beklagt wird, dass die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität in der Öffentlichkeit nicht als wirkliche Bedrohung wahrgenommen wird.
Andererseits wird die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität als Aufgabe von Spezialisten der Polizei angesehen.
Dieser Sicht steht der hohe volkswirtschaftliche Schaden, der durch Wirtschaftskriminalität entsteht (in Deutschland 2007 rund 6 Mrd. EUR durch bekannte Straftaten ) und die nicht delegierbare Verantwortung des Managements für die Rentabilität der Unternehmen und die Abwendung von Gefahren von ihnen, gegenüber.
Wollen sich private Ermittler wirkungsvoll an der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität beteiligen wird komplexe Kompetenz vorausgesetzt.
1) Vgl. v. Liszt, F.-E.: Die gesellschaftlichen Faktoren der Kriminalität,
Vortrag am 21.9.1902 auf der Petersburger Tagung der I.K.V.,
Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Berlin 1905.
2) Vgl. PriceWaterhouseCoopers 2007 (Hrsg): Wirtschaftskriminalität 2007,
S. 18.
3) Vgl. ebenda.





