(openPR) Unternehmer können ihren Geschäftspartnern unentgeltliche Geld- oder Sachzuwendungen überlassen. Solche Sachzuwendungen können als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich absetzbar sind, soweit sie betrieblich veranlasst sind.
Eine Veranlassung liegt zum Beispiel vor, wenn die Geschäftspartner wie Lieferanten, Kunden oder Handelsvertreter einen Geburtstag oder ein ähnliches Ereignis haben. Desweiteren darf das Präsent pro Person im lfd. Jahr den Betrag von Netto 35 Euro (ohne Mehrwertsteuer) nicht übersteigen, wenn es sich um Selbständige und Freiberufler handelt, die umsatzsteuerpflichtig sind. Für umsatzsteuerbefreite Unternehmer wie z.B. Kleinunternehmer, ist hier der Bruttobetrag von 35 Euro als Grenze festgelegt.
Das Überschreiten der Freigrenze führt zum kompletten Wegfall des Betriebsausgabenabzugs. Die Aufwendungen für die Geschenke werden nur dann anerkannt, wenn sie richtig aufgezeichnet sind, d.h. auf dem Beleg müssen Notizen über den Anlass und den Namen des Beschenkten gemacht werden.
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