(openPR) Das Thema Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen und -leitungen auf den Grundstücken privatrechtlicher Eigentümer rückt zunehmend in den Fokus der Wohnungs-Wirtschaft. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage, innerhalb welcher Frist private Eigentümer ihre Abwasserleitungen erstmals auf Dichtheit zu überprüfen haben. In der Vergangenheit wurde dabei im Rahmen der allgemeinen Diskussionen auf die DIN 1986-30 hingewiesen, wonach eine Erstprüfung bis zum 31.12.2015 zu erfolgen hat.
Mit Inkrafttreten des bundesweit gültigen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zum 01.03.2010 geht aus § 61 Abs. 1 hervor, dass jeder, der Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, dazu verpflichtet ist, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung). Gemäß Abs. 2 sind Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Daraus wird unter Experten weitgehend die Pflicht einer Dichtheitsprüfung durch eine Fachfirma abgeleitet. Jedoch ist bis heute umstritten, wann spätestens eine Erstprüfung stattzufinden hat. Der Verweis auf die DIN-Norm ist zwar gängige Praxis, jedoch ist dieser keinesfalls rechtlich verbindlich. Daher hat Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland die Pflicht zur Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 im Landeswassergesetz (§ 61 a LWG NRW) verankert.
Die meisten Bundesländer sind diesem Leitbild nicht gefolgt. So hat das Land Hessen – zumindest nach aktueller Rechtslage – vorläufig beschlossen, dass bei privaten Abwasserleitungen, die bis zum 31.12.1995 gebaut und auch in der Zwischenzeit nicht nachweislich dauerhaft saniert wurden, die Erstdichtheitsprüfung innerhalb einer Frist bis spätestens zum 31.12.2024 zu erfolgen hat. Hingegen sind private Abwasserleitungen, die ab dem 01.01.1996 neu gebaut oder dauerhaft saniert wurden, einer ersten Dichtheitsprüfung bis spätestens zum 31.12.2039 zu unterziehen.
Die Ausführungen verdeutlichen, dass nach wie vor viel Unsicherheit auf diesem Gebiet besteht und vor allem die Rechtslage in einem dynamischen und politisch-motivierten Umfeld sich fortwährend ändern kann. Daher raten wir unseren Kunden die Entwicklung weiter zu verfolgen und keine voreiligen Entscheidungen zu treffen. Besonders vor dem Hintergrund, da weiterhin viele Firmen werbepolitisch-bedingt auf die Frist bis spätestens zum 31.12.2015 hinweisen.
Fest steht jedoch eins: Bundesweit können Kommunen und Städte einen Dichtheitsprüfungsnachweis auf Grundlage von § 61 WHG jederzeit verlangen. Genau dann verliert die Diskussion der Fristsetzung ihre Relevanz. Insbesondere beobachten wir dies vermehrt im Rahmen von Neubauabnahmen. Bestehen Sie daher auf ein Dichtheitsprotokoll vom Bauunternehmen.













