(openPR) Ende des Jahres 2010 schrieb die DIG (Deutsche Immobilien Gesellschaft) ihre Anleger an und teilte beiläufig mit, dass das Geschäftsfeld neben den Immobilien auch auf „erneuerbare Energien“ ausgedehnt werden solle. Die Anleger wurden um Zustimmung zu dieser Änderung des Gesellschaftszwecks gebeten.
Offensichtlich stieß die DIG damit nicht auf das Interesse ihrer Anleger, weil sich weniger als 50% der Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt haben. Die erste Abstimmung war daher nicht beschlussfähig. Wir hatten unseren Mandanten geraten, der mit der Erweiterung einhergehenden weitereichenden Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht zuzustimmen. Hierdurch wird der Investitionszweck der Gesellschaft grundlegend geändert.
Nunmehr werden die Gesellschafter wieder angeschrieben. Auch in dem neuen Schreiben teilt die Geschäftsführung der DIG nicht mit, in welchem Umfang das neue Geschäftsfeld das bisherige ergänzen oder vielleicht sogar verdrängen soll. Es wird lediglich aus dem Schreiben von Ende Dezember 2010 zitiert.
Es bleibt dabei, dass der eher zweifelhafte Markt der „erneuerbaren Energien“ erhebliche Investitionsrisiken für den Anleger birgt. „Wir können unseren Mandanten und den Anlegern der DIG aufgrund der dürftigen Informationslage seitens der Geschäftsführung nur raten, der Änderung des Gesellschaftszwecks nicht zuzustimmen“ erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte. „Die Anleger werden über die neue Anlagestrategie völlig im Dunkeln gelassen“.
Wichtig: Die jetzt durchgeführte Abstimmung findet im Umlaufverfahren statt und ist in jedem Fall beschlussfähig, egal wie viele Anleger daran teilnehmen. Wenn die Anleger weitere Risiken ausschließen wollen, dann sollten sie unbedingt an der Abstimmung teilnehmen und mit „Ich lehne ab“ stimmen!
Für Rückfragen:
Rechtsanwalt Manfred Resch










