(openPR) So mancher Phoenix Geschädigte wird sich gefragt haben oder Vielleicht auch immer noch fragen, was es denn mit der geheimnisvollen Verjährungsfrist zum 01.07.05 auf sich hat. In Gang gesetzt wurde das große Rätselraten durch Phönix Geschädigtengemeinschaften und einige Anwaltskanzleien. Bei der DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Phoenix Managed Accounts (Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V.) ist man erstaunt, wie viele Geschädigte von Ihren Anwälten anscheinend nur „Häppchenweise“ informiert werden.
Das Rätsel ist nämlich überhaupt kein Rätsel, sondern eine jedem einigermaßen informierten Juristen zur Verfügung stehende Information: Wer Forderungen gegen den Nachlass des verstorbenen Dieter Breitkreuz geltend machen möchte, kann dies bis zum 01.07.2005 bei dem Nachlassgericht im Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 501 VI 463/04) einreichen. Geschädigte können ihre Forderung selbst anmelden, da kein Anwaltszwang besteht. Das Schreiben an das Nachlassgericht kann formlos unter Angabe von Aktenzeichen, Höhe und Grund der Ansprüche erfolgen. Belege welche die Forderung begründen sind beizulegen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses gibt es nicht.
Dieser Sachverhalt ist aber nicht Neues und nach Ansicht der DSK/BSZ® Anlegerschutzanwälte wurde hier ein jetzt vor der Tür stehender Termin zur Mandantenfängerei benutzt.
Zumal es noch gar nicht sicher ist, ob es für den einzelnen Geschädigten überhaupt etwas zu „erben“ gibt. Wenn es etwas zu „erben“ gibt und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, könnte vielleicht auch der Insolvenzverwalter und nicht der einzelne Geschädigte Kasse machen.
Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft aller Gegenstände der Erbmasse sind in dem speziellen Fall wohl auch angebracht. Dieser Umstand könnte dazu führen, dass die in die Erbmasse aufgenommenen Werte später vielleicht angefochten werden.
Nach Ablauf der vom Gericht zur Anmeldung von Ansprüchen gesetzten Frist, wird ein erlässt das Gericht auf Antrag ein Ausschlussurteil. Dieses Urteil führt aber nicht dazu, dass die Nachlassverbindlichkeiten der ausgeschlossenen Gläubiger erlöschen. Vielmehr hat dieses Urteil zur Folge, dass die Forderungen gegen den Nachlass, die nicht fristgerecht angemeldet worden sind, erst zuletzt befriedigt werden, sofern bis dahin der Nachlass nicht bereits erschöpft ist. Das Gericht kann also die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, wenn der Nachlass erschöpft ist.
Die DSK/BSZ® Interessengemeinschaft Phoenix managed Accounts hält für ihre Mitglieder, ein Formblatt zum Anmelden der Ansprüche beim Nachlassgericht bereit. Wer der Interessengemeinschaft beitreten möchte, findet ein Anmeldeformular auf der Internetseite www.fachanwalt-hotline.de. Telefonische Auskunft: 06071-823780









