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Anlegerfreundliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt i.S. Phoenix Kapitaldienst

(openPR) (Frankfurt a.M., 12.09.2008 - Das Landgericht Frankfurt am Main gesteht in einer von LSS Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung vom 12.09.2008 (Az. 2-21 O 59/08) Anlegern der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH eine umfassende Aufrechnung gegenüber Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters der Gesellschaft, die auf sog. „Scheingewinnen“ beruhen, zu. Das Wertpapierhandelsunternehmen Phoenix Kapitaldienst GmbH (Phoenix) warb damit, Gelder seiner Kunden gewinnbringend u.a. in Termingeschäfte zu investieren.


Das Insolvenzverfahren über Phoenix wurde im Juli 2005 eröffnet. Ca. 30.000 geschädigte Anleger beklagen mehr als 500 Millionen Euro Schaden. Mittlerweile steht fest, dass die Geschäftsführer jahrelang systematisch Kontounterlagen gefälscht hatten. Die Entwicklung ihrer Wertpapieranlage wurde den Anlegern regelmäßig mitgeteilt. Zahlreiche Anleger haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich ihr ausgewiesenes Guthaben oder Teile davon auszahlen zu lassen. Der Insolvenzverwalter hat in der Folge gegen zahlreiche Anleger Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht. Nach seiner Auffassung sind Teile der Auszahlungen Scheingewinne, die anfechtbar seien. So erklärte der Insolvenzverwalter die Anfechtung und fordert die Rückzahlung dieser Scheingewinne (§134 Insolvenzordnung).
Das Landgericht Frankfurt hält die Anfechtung grundsätzlich für rechtmäßig, lässt aber hiergegen die Aufrechnung zu. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Anlegers resultiert dabei aus dem sog. "entgangenen Gewinn" zzgl. des von den Anlegern gezahlten Agios. Der dahinter stehende Rechtsgedanke ist, dass die Gelder der Anleger auch nicht ungenutzt geblieben wären, wenn die konkrete Anlage bei Phoenix nicht getätigt worden wäre. Ein Gewinn in Höhe des damaligen gesetzlichen Zinssatzes in Höhe von 4 % p.a. kann in jedem Fall als Schadensersatz verlangt werden. Das Gericht lässt dabei auch eine für den Anleger günstige Berechnungsmethode nach dem Zinseszinsprinzip zu. Je nach Ausgestaltung des Falls kann der Anspruch des Verwalters sich drastisch, rechnerisch bis auf Null reduzieren. Rechtsanwalt Matthias Schröder, Partner der Sozietät LSS Rechtsanwälte in Frankfurt am Main, der den Anleger vertritt, hält die Entscheidung des Gerichts für bahnbrechend. „Wir haben uns mit unserer Argumentation jüngst auch schon vor einem anderen Landgericht durchgesetzt, nunmehr konnten wir aber mit der 21. Zivilkammer die Spezialkammer für Bank- und Kapitalmarktrecht am Sitz der Deutschen Börse überzeugen, der von anderen Gerichten oft gefolgt wird“, so Schröder.

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