(openPR) Phönix-Kapitaldienst: Strafbefreiende Selbstanzeigen für Anleger nach BGH-Urteil zu Steuerstrafverfahren immer dringender.
Zwei brandaktuelle höchstrichterliche Urteile des Bundesfinanzhofes und des Bundesgerichtshofes führen nach Auffassung der Rechtsanwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei MHG Rechtsanwälte für Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH zu Handlungsbedarf.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 28.10.2008 (Az: VIII R 36/04) über die Versteuerung von Scheingewinnen erwachen die Finanzämter im Fall der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH aus ihrem Dornröschenschlaf. Das Ruhen der Besteuerungsverfahren wird aufgehoben. Den Rechtsanwälten der Kanzlei MHG Rechtsanwälte Jena, welche in mehreren Steuerverfahren zum Fall der Phoenix Kapitaldienst GmbH tätig sind, wurden inzwischen mehrere geänderte Steuerbescheide mit Steuernachforderungen an die Mandanten zugesandt.
In diesen Steuerbescheiden wurden die Scheingewinne aus dem Phoenix Managed Account zu 100 % den Anlegern als steuerrelevantes Einkommen zugerechnet. Zusammen mit Verzugszinsen kommen so nicht selten Beträge um die 50.000 Euro oder höher zusammen. Insbesondere davon betroffen sind Anleger, die entweder sehr lange an der Phoenix Kapitaldienst GmbH beteiligt waren oder Summen ab 15.000 Euro angelegt hatten. Hier drohen Nachveranlagungen bis zum Jahr 1998 zurück, wobei jährlich noch zusätzlich 6 Prozent Verzugszinsen berechnet werden. Dabei ist es egal, ob man Auszahlungen erhalten hat oder nur Gutschriften. Weitere Bescheide wurden durch die Steuerbehörden von Frankfurt/Main, Berlin und München bereits angekündigt.
Hinsichtlich der Höhen der Scheingewinne berufen sich die Finanzbehörden auf Kontrollmitteilungen des Betriebsstättenfinanzamtes der Phoenix Kapitaldienst GmbH. Neben den steuerlichen Ermittlungsverfahren müssen die Steuerbehörden bei Vorhandensein eines Anfangsverdachtes zwingend ein Steuerstrafverfahren einleiten. Dieser Anfangsverdacht ist im Falle einer Nachveranlagung aufgrund der mitgeteilten Scheingewinne durch das Betriebsstättenfinanzamt regelmäßig gegeben.
Aktuell am 02.12.2008 hat sich nun auch der Bundesgerichtshof wohl in einem als Grundsatzentscheidung zu bezeichnenden Urteil (Az.: 1 StR 416/08) zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung geäußert. Danach müssen zukünftig drastisch erhöhte Strafen bei Steuerhinterziehung ausgeurteilt werden, vorgerichtliche Verfahrenseinstellungen mit den Steuerstrafbehörden werden schwieriger. Dies verschärft die missliche Situation von Phönix-Anlegern, die die ausgewiesenen Scheingewinne in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben haben.
Vor Strafen kann hier eine juristisch exakte strafbefreiende und rechtzeitige Selbstanzeige den Anleger bewahren. Hierauf weist der Steuerjurist und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt André G. Morgenstern von den MHG Rechtsanwälten aus Jena ausdrücklich hin. „Diese Möglichkeit ist allerdings auch nur so lange eröffnet, wie die Tat noch nicht durch die Steuerbehörden entdeckt wurde. Dies wird durch die Mitteilungen des Betriebsstättenfinanzamtes immer wahrscheinlicher. Hier wird es nun sehr eng für die Anleger der Phoenix Kapitaldienst GmbH.“ Eine Beratung von mit den Fakten des Falls Phoenix vertrauten und auf das Steuerrecht ausgerichteten Anwälten kann nur dringend angeraten werden.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Phoenix" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.12.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.






