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Internet-Preisvergleichsplattformen wettbewerbswidrig?

20.01.201111:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Internet bietet für jeden Bereich des Lebens die passenden Angebote und ist somit für die meisten unverzichtbarer Begleiter in allen Lebenslagen. Um dem Anspruch an ein umfassendes Angebot gerecht zu werden, gibt es auch für die unterschiedlichsten Leistungen Vergleichsplattformen, die über ein verschieden stark ausgeprägtes Portfolio verfügen.

Während die einen lediglich Preise und Leistungen miteinander vergleichen, ermöglichen andere den direkten Einkauf und wieder andere stellen den Kontakt zwischen Anbieter und Interessenten her.

In einem so gelagerten Fall hatte der Bundesgerichtshof am 01.12.2010 (Az.: I ZR 55/08) zu entscheiden.

Die Beklagte betrieb im Internet ein Vergleichsportal für Zahnärzte, auf dem Patienten ihre Heil- und Kostenpläne mit der Bitte um Alternativangebote von anderen Zahnärzten einstellen konnten. Wurden Alternativangebote abgegeben, so wurden diese dem Patienten ohne Nennung der konkreten Zahnärzte übermittelt und bei Interesse die gegenseitigen Kontaktdaten vermittelt. Bei Zustandekommen eines Vertrags zwischen Patient und Zahnarzt erhielt die Vermittlungsplattform vom Zahnarzt 20% Provision vom vereinbarten Honorar. Der Patient bewertete diesen Zahnarzt anschließend auf der Vergleichsplattform.

Darin sahen zwei Zahnärzte aus Bayern eine Verleitung zu einem Verstoß gegen die Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte und damit zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten.

Dem trat der BGH jedoch entgegen und entschied, dass es einerseits nicht wettbewerbswidrig sei, ein zahnärztliches Vergleichsangebot zu erstellen und andererseits ebenso wenig, dazu eine vermittelnde Vergleichsplattform im Internet anzubieten, da dieses Angebot letztlich den Interessen der Patienten diene. Darin sei auch kein „dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit“ zu sehen, so die Karlsruher Richter.


Fazit:
Das Wettbewerbsrecht ist meist für juristische Laien undurchsichtig und führt so regelmäßig zu Fehleinschätzungen.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bei rechtlich relevantem Verhalten grundsätzlich einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten, um kostspielige und überflüssige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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