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AdConti Pharma: Anlageberater muss haften

19.01.201113:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die juristische Aufarbeitung des AdConti-Pharma-Komplexes, der für die meisten deutschen Anleger mit einem Totalverlust ihres Kapitals endete, geht weiter.

Nachdem bereits der deutsche Geschäftsführer der AdConti Pharma S.r.l. zur Rückzahlung der vollen Anlagesummen im Februar 2010 durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt wurde und diese Entscheidung am 10.11.2010 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt wurde, erging nun auch die erste Entscheidung gegen einen Berater der diese Anlage vermittelt hat.

6,5 % des Anlagebetrages hat der Berater aus Ratingen bei Düsseldorf für die Vermittlung erhalten. Dafür sollte der Anleger erwarten können, dass er die Anlage zuvor auf Herz und Nieren geprüft habe.

Das vermittelte „PHAP-Darlehensprogramm“ sah nämlich vor, dass Anleger der AdConti Pharma S.r.l. Darlehen geben, damit diese im Ausland Medizinprodukte in großen Chargen aufkauft und in Deutschland mit mehreren hundert Prozent Gewinn verkauft. Die Anleger sollten als Sicherheit für die volle Anlagesumme und Zinsen eine Bürgschaftsurkunde der „Zuger Bürgschaftskasse“ erhalten.

Dumm nur, dass die AdConti Pharma S.r.l. niemals das Geschäftsvolumen hatte, um die versprochenen Jahreszinsen von bis zu 24 % erwirtschaften zu können und die als Bürgin gestellte Zuger Bürgschaftskasse niemals die Mittel hatte, um für den Ausfall mehrer Millionen Euro einstehen zu können. Nach kurzer Zeit war die Adconti Pharma S.r.l. insolvent und die Zuger Bürgschaftskasse wurde von Amts wegen gelöscht.

Die im Kapitalanlagenrecht tätige Kanzlei Dr. Bender aus Düsseldorf warf dem Berater vor, aufgrund unzureichender Prospektangaben die Empfehlung ohne ausreichende Kenntnis des Unternehmens und der Bürgin abgeben zu haben. Mitte November 2010 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Berater zur Erstattung der gesamten Darlehenssumme nebst 4 % Zinsen seit Einzahlung des Darlehens.

Im Hinblick auf die hohen Hürden, die anderen Initiatoren des PHAP-Darlehensprogramms wegen Betruges zu belangen, erscheint die Inanspruchnahme der Vermittler nach Ansicht von Dr. Bender aussichtsreicher. Allerdings müssen sich die Anleger fragen, wann sie Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Beratung hatten oder hätten haben können. War dies bereits in 2007 dürften die Schadensersatzansprüche bereits verjährt sein.

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