(openPR) ARAG informiert über die Heizpflichten eines Vermieters und darüber, wann der Mieter zur Selbsthilfe greifen darf, wenn er in seiner Wohnung friert.
Düsseldorf, 14.10.2003 Der Winter naht. Da gibt es kaum etwas Schöneres als eine kuschelig warme Wohnung. Allerdings kann es ziemlich ungemütlich werden, wenn Vermieter die Zentralheizung im Herbst einfach noch nicht anstellen, es in der Altbauwohnung durch morsche Fenster und Türen zieht – oder die Heizung plötzlich sogar ganz ihren Geist aufgibt.
Klirrende Kälte am Morgen: Draußen weht ein eisiger Ostwind, das Thermometer zeigt fünf Grad minus. Und in der eigenen Wohnung ist es auch nicht viel kuscheliger. Fröstelnd dreht man die Heizung auf – und nichts tut sich! In so einem Fall ist die Sache klar: Wenn die Heizung komplett ihren Dienst versagt, muss der Vermieter handeln und zwar sofort. Wenn draußen Minustemperaturen herrschen und der Vermieter nicht aufzutreiben ist, darf man nach Auskunft von ARAG Experten sogar zur Selbsthilfe greifen und auf Kosten des Vermieters einen Handwerker bestellen. Einschränkend weisen die ARAG Experten allerdings darauf hin, dass dies nur geschehen darf, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und die Mängelbeseitigung nicht warten kann. Außerdem darf der Heizungsausfall nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein.
Bei einer Zentralheizung ist man zunächst einmal darauf angewiesen, dass der Vermieter die Heizung im Herbst auch pünktlich anstellt. Wann dies geschehen muss, ist meistens im Mietvertrag geregelt. Falls nicht, gilt allgemein der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April als Heizperiode. Doch auch außerhalb dieser Monate muss der Eigentümer bei einem Kälteeinbruch für wohlige Wärme sorgen: Nach Information der ARAG Experten gibt es Richtwerte, die das Deutsche Institut für Normung (DIN) festgelegt hat. Danach sollte in Wohnräumen eine Temperatur von 20 Grad Celsius möglich sein, in Fluren 15 Grad und in Bädern 22 Grad. Diese Mindesttemperaturen muss der Vermieter allerdings nicht rund um die Uhr gewährleisten, sondern in der Regel nur zwischen 7.00 und 23.00 Uhr. Doch auch nachts sollte die Zimmertemperatur immerhin noch 17 Grad betragen.
Wenn der Vermieter diese Richtwerte deutlich und dauerhaft unterschreitet, kann das ein Grund sein, die Miete zu mindern. Vorher muss man dem Vermieter allerdings erst einmal Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn der Vermieter auf die Mängelanzeige nicht reagiert, kann man die Miete kürzen oder die volle Summe nur unter Vorbehalt zahlen.
Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei zugigen Fenstern und Türen. Doch auch hier gibt es laut ARAG Experten Ausnahmen: Beispielsweise in Altbauten, wenn der Zustand nicht unüblich ist oder der Mangel schon beim Einzug bekannt war, muss der Mieter undichte Fenster einfach hinnehmen.
Übrigens: Bei Wohnungsmängeln hat man nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, seinen Vermieter unverzüglich zu informieren. Wer das versäumt, haftet unter Umständen für Schäden, die aus der verspäteten Benachrichtigung entstehen.
Damit der Haussegen nicht dauerhaft schief hängt, ist es ohnehin meistens ratsam, vor einer Mietminderung eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu suchen. Da ersparen sich beide Seiten viel Mühe und Ärger. Und menschliche Wärme ist doch auch nicht unwichtig.
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ARAG Versicherungen
Brigitta Mehring
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