(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht den Auslagenerstattungsanspruch eines externen Arztes gem. § 10 GOÄ gegen stationär behandelte Wahlleistungspatienten.
Am 04. November 2010 entschied der III. Senat (Az.: III ZR 323/09) über einen Rechtsstreit, den die PVS Rhein Ruhr GmbH (PVS) in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der deutschen Radiologen als Musterprozess geführt hatte. Gegenstand des Rechtsstreits war die Honorarforderung einer Gemeinschaftspraxis für Röntgenologie und Nuklearmedizin auf Grund der Behandlung eines stationären Wahlleistungspatienten.
Hintergrund war, dass das Krankenhaus, in dem der Patient stationär behandelt wurde, über keine radiologische Abteilung verfügte und die besagte Gemeinschaftspraxis die erforderliche Subtraktionsangiographie konsiliarisch durchführte.
Die private Krankenversicherung erstattete lediglich das ärztliche Honorar, verweigerte jedoch die Übernahme der tatsächlich entstandenen Sachkosten. Der Krankenversicherer argumentierte, die Sachkosten seien bereits mit der Zahlung der DRG abgegolten. Zwar erlaube § 6a GOÄ in Verbindung mit § 10 GOÄ die Berechnung der Sachkosten, dies könne jedoch nur gelten, wenn die Sachkosten nicht bereits in der entsprechenden DRG enthalten seien. Anderenfalls bezahle der Patient die Sachkosten doppelt. Es könne nicht sein, dass der Patient ohne Wahlleistungsvereinbarung keine Sachkosten bezahlen müsse, wohl aber der Wahlleistungspatient.
Die PVS Rhein-Ruhr GmbH vertrat die Auffassung, dass die beschriebene Situation nicht zu einer Doppelbelastung des Patienten führe. Sachkosten stellen keine allgemeine Krankenhausleistungen dar, sondern sind Kosten der jeweiligen Wahlleistungen. Kosten der Wahlleistungen seien keinesfalls in den DRG einkalkuliert, weil dies gesetzlich nicht zulässig sei. Insofern liege auch keine Doppelberechnung von Leistungen vor.
Das Amtsgericht Solingen gab der PVS Rhein-Ruhr in der ersten Instanz Recht und verwies auf den Wortlaut des § 6a GOÄ in Verbindung mit § 10 GOÄ, wonach die gesonderte Berechnung der Sachkosten zulässig sei. In der Berufungsinstanz verwarf das Landgericht Wuppertal die Rechtsauffassung der PVS und hob das amtsgerichtliche Urteil auf. Das Landgericht Wuppertal stützt seine Entscheidung auf die Tatsache, dass Regelleistungspatienten keine Sachkosten bezahlen müssten, was die Annahme rechtfertige, in den DRGs seien die Sachkosten bereits enthalten.
Die PVS legte gegen das Urteil Revision beim BGH ein. In letzter Instanz bestätigte der BGH die Rechtsauffassung der PVS Rhein-Ruhr und hob das Urteil des Landgerichts Wuppertal auf. Damit steht fest, dass die private Krankenversicherung auch für die Sachkosten aufkommen müssen, die bei dem externen Arzt eines stationär behandelten Wahlleistungspatienten entstehen. Die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofes liegen noch nicht vor.











