(openPR) Gießen. Wie das Amtsgericht Rüsselsheim erneut in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil (Az.: 3 C 375/10 (32) feststellte, sind Fluggesellschaften, aufgrund einer EG-Verordnung verpflichtet, bei Verspätungen pauschale Ausgleichzahlungen (250,- bis 600,--EUR je nach Flugentfernung) zu leisten. Dabei wird darauf abgestellt, dass ein erheblich verspäteter Flug genauso zu behandeln ist, wie ein letztlich annullierter Flug. D.h. eine Fluggesellschaft kann sich bei einer erheblichen Verspätung nahezu nicht herausreden. Abgesehen von höherer Gewalt - wie z.B. Sturm oder terroristische Angriffe - bleibt der Fluggesellschaft keine Möglichkeit, sich der Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs zu entziehen; so RA Kai Wiegand aus Gießen.
Fluggäste sollten sich die Verspätung bestätigen lassen und sodann ihre Rechts schriftlich im Zweifel mittels anwaltlicher Hilfe einfordern. Dabei sollten sie sich nicht mit kleinen Abfindungen in Höhe von 50,-- oder 100,-- EUR abspeisen lassen. Dies versuchen Fluggesellschaften immer wieder. Bisher profitieren Fluggesellschaften davon, dass viele Fluggäste ihre Rechte nicht kennen und daher nicht geltend machen. Oft reagieren Fluggesellschaften auch gar nicht auf Anspruchsschreiben und fordern eine gegen sie gerichtete Klage mit dem Kalkül heraus, der Fluggast werde seine Rechte in Ermangelung einer Rechtschutzversicherung schon nicht einklagen. In derartigen Fällen werden die Fluggesellschaften aber verurteilt und müssen dem Fluggast auch alle Rechtsverfolgungskosten ersetzen; so RA Kai Wiegand.










