(openPR) Nicht nur in den Ferien ist festzustellen, dass Fluggesellschaften – hier durchaus auch Gesellschaften anerkannter deutscher Fluggesellschaften – zwar Flugtickets an Reisende direkt oder durch Pauschalreisen verkaufen, dann jedoch entweder gar nicht, mit z. T. erheblichen Verspätungen oder auch mit anderen Reisezielen durchführen.
Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Fluggesellschaften die verkauften Flugreisen gar nicht durchzuführen können oder wollen und dies bereits im Vorfeld bekannt ist.
Besonders ärgerlich ist es, wenn ein Flug auf dem Weg vom Hotel zum Flughafen im Ausland von der Fluggesellschaft ohne Begründung „annulliert“ wird und erst deutlich später an einen allerdings von dem ursprünglich gebuchten Heimatflughafen abweichenden Flughafen durchgeführt wird.
Neben Betreuungsleistungen, der Stellung von Unterkünften durch die Airline stehen den Reisenden grundsätzlich nach der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“ – kurz auch Fluggastrichtlinie genannt – auch Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu. Diese sind hinsichtlich ihrer Höhen u. a. von der Entfernung sowie der Dauer der Verspätung abhängig. Die Einzelheiten werden durch die vorgenannte Verordnung geregelt. In dieser wird auch unterschieden zwischen einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung.
Kommt es zu Störungen bei der gebuchten Flugreise, sollte der Reisende die Fluggesellschaft (und ggf. auch den Reiseveranstalter) direkt kontaktieren und die Ansprüche geltend machen (über entsprechende Formulare verfügt jede Fluggesellschaft). Belege über Kosten, die durch die Verzögerung des Fluges (oder dessen Ausfall entstanden sind) sollten aufgehoben und bei der Fluggesellschaft und/oder dem Reiseveranstalter eingereicht werden. In Einzelfällen können auch gegenüber dem Reiseveranstalter Ansprüche – z. B. auf Reisepreisminderung – geltend gemacht werden, wobei diese jeweils zu prüfen sind.
Man sollte sich jedoch nicht von „Angeboten“ der Fluggesellschaften, abweichend von den nach der Verordnung vorgesehenen Leistungen „abspeisen“ lassen. Insbesondere bei Ausgleichsansprüchen versuchen die Fluggesellschaften gerne, die in der Verordnung vorgesehenen Beträge zu kürzen.
Ungeachtet dessen bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von solchen Leistungen unberührt.







