(openPR) Berlin, den 24.09.2010. Bäume und Sträucher, die im Garten gepflanzt werden, wachsen. Und oftmals nicht in die gewünschte Richtung. So können Äste im Laufe der Jahre über das eigene Grundstück hinaus in das des Nachbarn ragen. Auch Wurzeln können in den nachbarschaftlichen Garten eindringen. Wann nun dürfen diese Äste oder Wurzeln gekappt werden?
Nach § 910 BGB steht dem „bedrängten“ Nachbarn Abhilfe dann zu, wenn der Überhang zu Makeln an und auf seinem Grundstück führt: beispielsweise durch Zapfen verstopfte Regenrinnen, ein durch Nadeln verunreinigter Pool, unpassierbare Wege, Dunkelheit im Haus, Schatten im Garten etc.
Nun hat der Eigentümer die Möglichkeit, seinem Nachbarn eine vertretbare Frist zur Beseitigung zu setzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, darf selbst Hand angelegt und dies auch in Rechnung gestellt werden. Dabei müssen allerdings die Wachstumszeiten des Baumes bzw. des Strauches berücksichtigt werden. Gärtnereien können hier helfen.
Ist der Nachbar willig und möchte das störende Holz entfernen, so muss der Eigentümer ihm dazu den Zutritt auf sein Grundstück gewähren, sofern dies vonnöten ist. Verwehrt er den Zutritt, verfällt sein Anspruch.
Susanne Purol, Top-Immobilien GmbH Berlin
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