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Trotz Entscheidung des BGH – Anleger müssen Prospekt vor Beteiligung grundsätzlich lesen

17.08.201011:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die in 1998 auf dem Markt gebrachte Fondsbeteiligung am Turmcenter Frankfurt beschäftigte aktuell den III. Zivilsenat des BGH zur Frage der Beraterhaftung (Az.: III ZR 249/09). In dieser Entscheidung hat der BGH einen Beratungsfehler erkannt, weil nach durchgeführter Beweisaufnahme und Zeugenaussagen in diesem Einzelfall zur Überzeugung des Berufungsgerichts feststand, dass der Anleger eine „sichere Anlage“ für die Altersvorsorge gewünscht hatte, tatsächlich das Anlageziel des dortigen Klägers durch die Beteiligung am Fonds „Turmcenter Frankfurt“, wovor die Zeitschrift „Kapitalmarkt intern“ schon in 1998 gewarnt hatte, nicht erreicht werden konnte.



„Herausragend ist die Entscheidung des BGH zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist und des damit entscheidenden Rechtsbegriffes der „grob fahrlässigen Unkenntnis von Anspruchsvoraussetzungen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in ihrer Stellungnahme zu dieser BGH-Entscheidung. So darf die unterbliebende Lektüre des Anlageprospekts zum Anlagezeitpunkt nicht mehr als grob fahrlässige Unkenntnis dem Anleger zur Last gelegt werden, wie einige Oberlandesgerichte bislang urteilten.

„Diese Entscheidung bringt nun endlich Rechtssicherheit um die rechtliche Frage des Verjährungsbeginns bei Prospektübergabe an den Anleger, der diesen Prospekt allerdings nicht gelesen hat, sondern ausschließlich den wohlwollenden Anmerkungen seines Beraters vertraute“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche gleichzeitig darauf hinweist, dass der BGH mit dieser Entscheidung keinen „Freibrief“ um die nicht verpflichtende Lektüre eines Emissionsprospekts statuiert hat.

„Die insoweit irreführenden Berichterstattungen um die angeblich fehlende Verpflichtung des Anlegers den Prospekt zu lesen, wenn er einen geschlossenen Immobilienfonds kauft, sind gefährlich, urteilte der BGH grundsätzlich, dass – wenn ein Anleger den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat – dies nicht genügt, um eine grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen.

Dies ist der entscheidende Unterschied.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hilft betroffenen Anlegern im individuellen Schadensfall mit einer individuellen Erstbewertung bei fehlgeschlagenen Investitionen unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsgrundsätze. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. oder schreiben eine E-Mail unter E-Mail.

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