(openPR) Die Unternehmergesellschaft ist mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts geschaffen worden. Diese Regelung trat am 1. November 2008 in Kraft. Seitdem haben viele Gründer die Unternehmergesellschaft für sich als Rechtsform entdeckt. Vom Gesetzgeber als Alternative zu ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited konzipiert, kann die Unternehmergesellschaft mit ihrer einfachen Gründung im Wettbewerb mit anderen Rechtsformen punkten. Jungunternehmer sehen vielfach das Potential, das sich im Geschäftsleben mit einer im deutschen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft ergibt. Die einfache Gründung über Mustersatzung und die dann doch sehr schnelle Eintragung in das Handelsregister sind Gründe für den zahlenmäßig großen Erfolg dieser Rechtsreform. Gesamtkosten der Gründung: ca. 300,00 €. Nicht zuletzt die gesetzlich verankerte Pflicht, die Unternehmergesellschaft in eine "richtige" GmbH umzuwandeln wird nicht als Bedrohung, sondern als Chance gesehen. 25% des Jahresgewinns sind in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, die nach der Erreichung der Marke des GmbH Stammkapitals von 25.000,00 € dann in Eigenkapital umgewandelt werden soll. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: so lautet der korrekte Terminus für diese Form der Einbringung von Stammkapital in eine GmbH. Wie bei neuen Gesetzen durchaus üblich fehlt es bei Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren an Erfahrung, wie diese Gesetze in der Praxis umzusetzen sind. Auch die Gerichte sind in der Auslegung solcher Vorschriften unsicher, gibt es doch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die man aufbauen kann. Es hindert aber alle Beteiligten (insbesondere die Berufsträger) nicht, ihre auf der Kompetenz aufbauenden vollen Gebühren zu erheben. Im konkreten Fall hat eine kleine Unternehmergesellschaft in einem durch einen Steuerberater erstelllten Abschluss Rücklagen gebildet und wollte diese im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln umwandeln. Die entsprechenden Beschlüsse wurden gefasst und notariell beurkundet. Das Gericht lehnte dann die Eintragung der Kapitalerhöhung mit der Begründung ab, der Abschluss sei nicht nach den Vorschriften des § 57 f GmbHG durch einen Wirtschaftsprüfer testiert worden. Mittelgroße und große GmbH müssen durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Kleine GmbH, wie es UG typischerweise sind, unterliegen dieser Prüfungspflicht nicht. Neben den bereits in erheblicher Höhe angefallenen Kosten für den Notar (700,00 €) wurden nun Angebote von Wirtschaftsprüfern für das vom Gericht geforderte Testat eingeholt. Die Kostenangebote hierfür lagen im Schnitt bei 3.000,00 €. Und das bei einer Gesellschaft, die ca. 40 Buchungsbelege monatlich produziert! Anfragen beim Justiz- und Wirtschaftsministerium in Bezug auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Umwandlung blieben erfolglos, die juristisch und gesellschaftrechtlich gut geschulten Mitarbeiter erkannten nicht einmal die praktische Sprengkraft, die in den Gesamtkosten von ca. 4.000,00 € für die Umwandlung der UG in eine GmbH liegt. Darin sind die bei den Unternehmen selbst entstehenden Kosten nicht einmal mit gerechnet. Denn faktisch werden in den nächsten Jahren viele UG an denselben Hürden scheitern, die durch ein nicht ausgegorenes Gesetz geschaffen wurden. Ist das Ziel des Unternehmers tatsächlich der Betrieb des Unternehmens in der Rechtsform der GmbH, so ist unter Kostengesichtspunkten dringend von Umwandlung der UG abzuraten. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Belange kleiner GmbH in die Vorschriften des § 57 ff. GmbHG in Bezug auf die Kapitalerhöhung einzubinden. So könnte die Prüfungspflicht durch einen erweiterten Erstellungsvermerk des Steuerberaters ergänzt werden. Sonst bleibt die Umwandlung einer UG mindestens doppelt so teuer wie die Gründung einer GmbH. Das kann nicht Ziel der Reform gewesen sein!





