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BFH ändert Rechtsprechung zur GGF-Versorgung

(openPR) Am 28.04.2010 hatte der BFH über einen höchst komplizierten Fall zur Versorgung von drei Gesellschafter-Geschäftsführern mit unterschiedlichen Zusagen zu entscheiden. Darauf weist das bAV-Beratungsunternehmen febs Consulting GmbH in seinem aktuellen Newsletter hin. Es ging um teilweise steuerlich nicht anzuerkennende Zusagen, die Jahre nach ihrer Erteilung abgefunden bzw. auf verschiedene Rentnergesellschaften übertragen wurden. Neben der Frage, wann und in welcher Höhe verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind, hat der BFH nach Meinung der febs-Experten auch die folgenden, teilweise neuen Feststellungen zur GGF-Versorgung getroffen:



• Die Gewährung einer Pensionszusage ohne Einhaltung einer angemessenen Probezeit führt in Höhe der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung wird dieser „Mangel“ aber nach Meinung der BFH-Richter nicht nachträglich durch Erfüllung der angemessenen Probezeiten geheilt. Die gewährte Pensionszusage bleibt somit dauerhaft und in voller Höhe nicht betriebsausgabenabzugsfähig.

• Eine Überversorgung von mehr als 75 % der aktuellen oder zuletzt bezogenen Aktivenbezüge führt dann nicht zu Versagung der Rückstellungsbildung, wenn die GmbH nachweisen kann, dass die Überversorgung tatsächlich gewollt ist. Im zu entscheidenden Fall konnte der Nachweis erbracht werden, weil der betroffene GGF zwischenzeitlich bereits Rentner war und die ungewöhnlich hohe Versorgung tatsächlich bezog. Der BFH betonte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich, dass die 75 %-Grenze nur eine typisierende Annahme dafür ist, dass bei Überschreiten der 75 %-Grenze in der Zusage zukünftig zu erwartende Einkommensteigerungen bereits enthalten sind.

• Nach Meinung der BFH-Richter führt die Zusage einer Nur-Pensionszusage zu einer Überversorgung, wenn sie nicht auf einer „echten Entgeltumwandlung“ beruht und nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert ist. Damit scheidet in diesen Fällen die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG aus. Ob im Umkehrschluss bei Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung und Finanzierung aus Entgeltumwandlung die Nur-Zusage anzuerkennen ist, lassen die Richter allerdings offen. Damit hält der BFH an seiner Rechtsprechung vom 09.11.2005 fest und folgt wiederum nicht der Meinung der Finanzverwaltung, die mit BMF-Schreiben vom 16.06.2008 die Anwendung der BFH-Entscheidung vom 09.11.2005 über den Einzelfall hinaus versagte.

• Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt grundsätzlich eine Vermögensminderung bei der GmbH voraus. Dürfen für eine steuerlich nicht anerkannte Pensionszusage keine Rückstellungen gebildet werden, so führen auch erst die späteren Rentenzahlungen zu einer Vermögensminderung und somit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

„Dieses Urteil beinhaltet einige wegweisende neue Entscheidungen“, kommentiert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH aus Grasbrunn bei München die Entscheidung des BFH. Buttler hofft, dass sich die Finanzverwaltung insbesondere bei der Prüfung einer Überversorgung zeitnah der geänderten Sichtweise des BFH anschließt und sich bei der Angemessenheitsprüfung verstärkt auf die Angemessenheit der Gesamtbezüge konzentriert.
Die neue Rechtsprechung wird selbstverständlich in den aktuellen febs-Praxisseminaren zur GGF-Versorgung vollständig aufgearbeitet. Die nächsten Termine finden im September statt:

• 14.09.2010 „Bilanzauslagerung von Versorgungswerken“
• 15.09.2010 „GGF 1: Steueroptimierte Gestaltung der GGF-Versorgung“
• 16.09.2010 „GGF 2: Analyse, Sanierung und Auslagerung von GGF-Zusagen“
• 17.09.2010 „GGF 3: Projekttag zur GGF-Versorgung“

Detailinfos zu allen Seminaren finden Interessierte unter http://www.febs-consulting.de/seminare.

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